Rz. 8

Umstritten ist, ob auch wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Nicht-Ehegatten aufrechterhalten werden können.[10] Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung ist zunächst auch hier, dass die jeweilige letztwillige Verfügung formgerecht erklärt wurde. Sodann ist danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um wechselbezügliche Verfügungen handelt, in denen sich die Nicht-Ehegatten gegenseitig bedacht haben, oder ob auch Dritte bedacht werden sollten. Im ersteren Fall wird regelmäßig eine Umdeutung nach § 140 BGB möglich sein.[11] In den Fällen, in denen beide letztwillige Verfügungen formwirksam erklärt wurden, kann unproblematisch davon ausgegangen werden, dass die beteiligten Nicht-Ehegatten den jeweils anderen in Einzeltestamenten bedacht hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments gewusst hätten.

[10] Dagegen: RGZ 87, 33; KG Rpfleger 1969, 93; OLG Hamm FGPrax 1996, 192; KG NJW 1969, 798; OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 790; Lutter, FamRZ 1959, 253; dafür: Staudinger/Kanzleiter, § 2265 Rn 8, 11 ff.; KG NJW 1972, 2133; OLG Frankfurt MDR 1976, 667; OLG Braunschweig NJW-RR 2005, 1027; Soergel/Wolf, § 2265 Rn 5.
[11] Staudinger/Kanzleiter, § 2265 Rn 12.

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