Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von unverheirateten Personen gemeinschaftlich errichteten letztwilligen Verfügung und die hieraus von der Klägerin abgeleitete Stellung als Alleinerbin.
Die im Tenor dieses Urteil personalifizierte Erblasserin und die vorverstorbene Frau W (im Folgenden: Partnerin) lernten sich aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit bei einem Forschungsinstitut in D bereits vor dem zweiten Weltkrieg kennen und waren seitdem befreundet. Nach Verlagerung dieses Forschungsinstitutes nach C bewohnten sie in den folgenden rund 40 Jahren die selbe Wohnung. Die Klägerin, ebenfalls zunächst in D tätig, zog mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann anlässlich dessen beruflicher Versetzung ebenfalls in den Cer Bereich. In C nahm die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit bei der CDU-Bundesgeschäftsstelle auf, bei der inzwischen auch die Erblasserin tätig war, während deren Partnerin einer Erwerbstätigkeit in L nachging. Im Rahmen der etwa sechs Jahre andauernden gemeinsamen Berufstätigkeit befreundete sich die Klägerin mit der Erblasserin und deren Partnerin. Die freundschaftliche Beziehung, in deren Verlauf man sich weiterhin häufig traf, hielt bis zum Tode der Erblasserin an.
Unter dem 26.06.1961 schlossen die Erblasserin und ihre Partnerin vor Notar Dr. M einen Erbvertrag (UR.-Nr. ...), in dem diese sich wechselseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben nach dem Erstversterbenden einsetzten. Wegen des Inhalts dieser letztwilligen Verfügung im Einzelnen wird auf den in Ablichtung zu den Akten übersandten Erbvertrag (Bl. 6 f. d.A.) verwiesen.
Am 10. März 1997 errichteten die Erblasserin und ihre Partnerin ein Testament mit folgendem Wortlaut:
"Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben und Frau M in ... als Nacherbin auf dasjenige ein, was von der Erbschaft nach dem Tode des Überlebenden von uns noch übrig sein wird."
Dieses von der Erblasserin handschriftlich geschriebene und von ihr unterzeichnete Testament trägt nachfolgend auch die Unterschrift ihrer Partnerin.
Im Jahre 1999 erlitt die Erblasserin einen Schlaganfall. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt wohnte sie in verschiedenen Heimen, zuletzt ... in C. In dieser Zeit besuchte die Klägerin die Erblasserin etwa einmal wöchentlich. Am 20.12.2000 verstarb in C die Partnerin der Erblasserin verwitwet und kinderlos. Die Erblasserin, ebenfalls verwitwet und kinderlos, verstarb vier Monate später.
Im Juli 2001 reichte die Klägerin bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Bonn einen notariellen Antrag auf Erteilung des Erbscheins ein. Das Nachlassgericht erteilte unter dem 21.11.2001 einen Zwischenbescheid, nach dessen Inhalt vor der Erbscheinserteilung zunächst den gesetzlichen Erben das rechtliche Gehör zu gewähren sei, und bestellte den Beklagten zum Nachlasspfleger der unbekannten gesetzlichen Erben. Dieser nahm den Nachlass, der sich brutto auf 251.000,00 EURO und nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung auf mindestens 230.000,00 EURO netto belaufen wird, in Besitz. Die Ermittlungstätigkeit des Beklagten ergab, dass die Erblasserin als Minderjährige im Jahre 1921 von dem zweiten Ehemann ihrer Mutter als Kind angenommen wurde. Gesetzliche Erben wurden bisher nicht festgestellt. Ob gesetzliche Erben noch ermittelt werden können, steht zur Zeit nicht fest. Mit Beschluss vom 10.07.2002 erweiterte das Amtsgericht Bonn - 36 VIII D 2848 - die Pflegerstellung des Beklagten gemäß § 1913 BGB für die unbekannten, möglicherweise zur Erbfolge berufenen gesetzlichen Erben der Erblasserin auf den Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Beteiligten in einem erbrechtlichen Feststellungsverfahren.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die gemeinschaftliche letztwillige Verfügung aus dem Jahre 1997 in ein wirksames Einzeltestament der Erblasserin umgedeutet werden könne. Sie behauptet, vor der Testamtenserrichtung vom 10.03.1997 hätten die Erblasserin und deren Partnerin erklärt, man wolle sie als Erbin des Längstlebenden einsetzen, wobei man erwarte, dass sie die Überlebende bis zur deren Tod betreuen werde. Hierzu habe sie ihr Einverständnis erklärt. Im Frühsommer 1999 habe sie sich darum bemüht, beide Freundinnen gemeinsam in einem Seniorenheim in ihrer Nähe unterzubringen. Diese Planungen hätten sich infolge des Schlaganfalles der Erblasserin zerschlagen. Sie habe die Erblasserin über den Tod deren Partnerin hinaus fast wöchentlich besucht.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sie die alleinige Erbin der am 20. April 2001 verstorbenen Frau D aufgrund Testamentes der Erblasserin vom 10. März 1997 ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, das Testament aus dem Jahre 1997 sei nichtig, weil es der erbvertraglichen Regelung aus dem Jahre 1961 entgegen stehe. Die Einsetzung der Klägerin als "Nacherbin" sei so auszulegen, dass die Erbenstellung des Längstlebenden auf die eines Vorerben habe beschränkt werden sollen. Er bestreitet die Abgabe der von der Klägerin dargest...