Verfahrensgang

LG Göttingen (Beschluss vom 05.10.2005; Aktenzeichen 4 T 12/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Göttingen vom 5.10.2004 - 4 T 12/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Antragsteller und Antragsgegnerin streiten um die Erteilung eines Erbscheins nach der am 24.11.1977 in Göttingen verstorbenen Erblasserin, geborene. Die Erblasserin hatte mit ihrer Tochter vor dem Notar in Berlin am 14.4.1968 ein Testament errichtet, in dem sich die Erblasserin und ihre Tochter gegenseitig zu Vorerben auf Lebenszeit einsetzten (AG Göttingen 9-IV 7/78, Bl. 4). Nach dem Tode des Längstlebenden sollten die beiden Schwestern der Erblasserin, Frau ... und Frau ... - beide kinderlos - Nacherben werden. Als Ersatznacherben setzten die Erblasserin und ihre Tochter Herrn ... ein.

Die Nacherbin verstarb am 9.2.1975 und die Nacherbin am 1.8.1979. Dabei wurde die Nacherbin vom Antragsteller allein beerbt (Notarielles Testament v. 2.8.1977, AG Göttingen - 9-IV 508/77, Bl. 15). Der Ersatznacherbe, ein guter Bekannter der Erblasserin und ihrer Tochter, war bereits am 1.12.1975 verstorben. Frau ... ist am 22.8.2002 verstorben.

Ursprünglich ist für Frau ... nach dem Tode der Erblasserin ein Erbschein vom 30.5.1978 ausgestellt worden (Bl. 25 d.A.), der sie als gesetzliche Alleinerbin auswies. Dieser Erbschein wurde antragsgemäß deswegen eingezogen und durch neuen Erbschein vom 19.5.1992 (Bl. 29 d.A.) ersetzt, um ihn auch auf das Erbrecht für Vermögensgegenstände auf dem Staatsgebiet der damaligen DDR zu ergänzen.

Der Antragsteller hat als behaupteter Nacherbe der Erblasserin am 24.2.2003 Antrag auf Einziehung des Erbscheines vom 19.5.1992 gestellt und dies damit begründet, dass Frau ... lediglich Vorerbin gewesen sei. Diesem Antrag ist die Antragsgegnerin mit der Begründung entgegengetreten, das Testament vom 10.4.1968 sei unwirksam und die Erblasserin sei durch ihre Tochter allein beerbt worden. Die Antragsgegnerin wiederum sei Erbin von Frau ... geworden, da sie durch Testament der Frau ... vom 29.11.1982 als deren Alleinerbin eingesetzt worden sei.

Das AG Göttingen hat mit Beschl. v. 19.2.2004 einen Vorbescheid erteilt, dass es auf Antrag des Antragstellers einen Erbschein mit dem Inhalt ausstellen wolle, dass die Erblasserin nach dem Tod der Vorerbin vom Antragsteller allein beerbt worden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist durch Beschluss des LG vom 5.10.2004 zurückgewiesen worden, der der Antragsgegnerin am 11.10.2004 zugestellt worden ist.

Mit am 22.10.2004 eingegangener weiterer Beschwerde vom 21.10.2004 wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG. Sie hält den Beschluss des LG, insb. die Auslegung des formnichtigen Testaments, für rechtsfehlerhaft. Allein aus der Tatsache, dass Frau ... als Erbin der Erblasserin und der Frau ... ausgeschlossen sein sollte, ergebe sich nicht, dass insgesamt eine gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen sein solle. Auch wenn die Erblasserin und Frau die Form eines notariellen Testaments gewählt hätten, reiche dies nicht aus, um das formunwirksame Testament in zwei inhaltsgleiche Einzeltestamente auszulegen. Selbst wenn eine solche Umdeutung erfolgen sollte, könne dies jedenfalls nicht hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit gelten. Eine solche Auslegung beruhe auf Rechtsgrundsätzen, die weder zur Zeit der Errichtung des Testamentes noch des Eintritts des Erbfalles bestanden hätten. Auch Frau ... sei bei Beantragung des Erscheines von gesetzlicher Erbfolge ausgegangen. Im Wege der Umdeutung dürfte nicht gerade der Inhalt des formnichtigen Geschäfts zur Wirkung gelangen. Es sei eher anzunehmen, dass die Erblasserin und Frau ... gar nicht verfügt hätten, wenn sie die sich später herausbildende Rechtsmeinung hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügungen gekannt hätten. Die Antragsgegnerin hat deshalb auch ggü. dem AG Göttingen die Anfechtung des Testaments erklärt. Zumindest sei aber jedenfalls die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts nicht gewollt gewesen. Dies zeige die konkrete Benennung eines Ersatzerbens. Daraus sei zu ersehen, dass nur ganz bestimmte Personen Nacherben werden sollten, die Person des Nacherben aber jedenfalls kein Zufallsergebnis darstellen sollte.

Der Antragsteller tritt der weiteren Beschwerde entgegen und verteidigt die Auslegung des Testaments durch das LG. Insbesondere sei aus der Benennung eines betagten Ersatznacherben nicht zu schließen, dass insgesamt das Nacherbenanwartschaftsrecht nicht vererblich sein solle. Die Anfechtung des Testaments durch die Antragsgegnerin gehe als bloßer Rechtsirrtum ins Leere und sei auch verfristet, da die Jahresfrist des § 2082 Abs. 1 BGB nicht eingehalten sei.

II. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG) zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das LG hat das unwirksame Testament vo...

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