Rz. 6

Errichten Verlobte, Geschwister, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften verschiedenen Geschlechts oder andere dritte Personen ein gemeinschaftliches Testament, ist dieses als solches nichtig. Diesen Personen steht nur die Möglichkeit zur Verfügung, entweder zwei getrennte Einzeltestamente zu errichten oder durch notariellen Erbvertrag (§ 2276 BGB) zu verfügen. Eine Nichtigkeit kommt nur dann nicht in Betracht, wenn es sich um lediglich in einer Urkunde verbundene voneinander unabhängige letztwillige Verfügungen handelt. Die Formerleichterung des § 2267 S. 1 BGB steht diesen Personen nicht zur Verfügung.

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