Rz. 1

Den Ehegatten bzw. Partnern der eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) steht zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die erleichterte Form der Nottestamente nach § 2249 BGB oder § 2250 BGB zur Verfügung. Dafür ist es ausreichend und genügend, wenn die dort genannten Voraussetzungen lediglich bei einem Ehegatten vorliegen.[1] Gleiches gilt für die Errichtung eines sog. Seetestaments nach § 2251 BGB.

[1] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2266 Rn 1.

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