Rz. 2

Die Ehegatten können, müssen sich aber nicht der Form des Nottestaments bedienen. Möglich ist auch, dass sich zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nur ein Ehegatte der Form des Nottestaments bedient und der andere ein privatschriftliches oder öffentliches Testament errichtet.[2] Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass der Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen für die Errichtung des Nottestaments nicht vorliegen, sich dieser Errichtungsform nicht bedienen kann, wenn sich nicht auch der andere Ehegatte dieser Errichtungsform bedient.[3] Die Gegenansicht, die i.R.d. § 2266 BGB stets eine einheitliche Testierung beider Ehegatten nach § 2266 BGB, sei es in anderen Formen, verlangt, argumentiert wie folgt: Bei einer Kombination verschiedener Testierformen ergäben sich nach Ablauf der jeweils befristeten Gültigkeitsdauer der Nottestamente Probleme daraus, dass dann die Verfügung des einen Ehegatten unwirksam werden würde, die andere aber nicht. Dies wäre mit dem Wesen eines gemeinschaftlichen Testaments unvereinbar.[4]

 

Rz. 3

Dem ist entgegenzuhalten: Soweit es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt, entfällt ohnehin bei Unwirksamkeit der Verfügung des einen Ehegatten auch die Verfügung des anderen nach § 2270 Abs. 1 BGB. Für die einseitigen Verfügungen jedoch ist nicht einzusehen, warum deren Wirksamkeit davon abhängen sollte, ob eine homogene Form der Testamentserrichtung gewählt wurde oder eine Kombination der zulässigen Errichtungsformen.[5]

[2] Soergel/Wolf, § 2266 Rn 2.
[3] Vgl. dazu Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 2.
[4] So MüKo/Musielak, § 2266 Rn 2.
[5] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2266 Rn 2 für das Argument der Wechselbezüglichkeit; Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 2.

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