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§ 2267 BGB stellt lediglich eine – erleichterte – Form zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Verfügung. Den Ehegatten stehen selbstverständlich auch alle anderen Formen der Testamentserrichtung zur Verfügung, insbesondere die Testierformen des öffentlichen Testaments, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB. Gleiches gilt für die Formen zur Errichtung von Nottestamenten, §§ 2249 ff. BGB, modifiziert durch die Vorschrift des § 2266 BGB.

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