Rz. 1

Im Falle der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gehen die Eheleute im Regelfall vom Bestand der Ehe bis zum Tod eines Ehegatten aus. Die Lebenserfahrung spricht daher dafür, dass sie ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet. Dieser Erfahrungssatz liegt der Vorschrift des § 2268 BGB zugrunde. In den Protokollen zum BGB ist niedergelegt, "dass alle Gründe, die für die Zulassung des gemeinschaftlichen Testaments sprechen, entfielen, sobald eine Ehe getrennt wäre, dass es sich aus Zweckmäßigkeitsgründen empfehle, mit der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments das ganze Testament wegfallen zu lassen. Man vermeidet damit die schwierige Sonderung der korrespektiven von den nicht korrespektiven Verfügungen".[1] Wenn es die Vorschrift des § 2268 BGB nicht gäbe, müsste man nach § 2077 BGB diejenigen letztwilligen Verfügungen eines Ehegatten als unwirksam betrachten, durch die er seinen Ehepartner bedacht hat. Die Wirksamkeit der restlichen Verfügungen wäre nach den § 2085 BGB und für den Fall des Bedenkens dritter Personen nach § 2270 BGB zu beurteilen, soweit diese Verfügungen wechselbezüglich sind.[2]

[1] Prot. V, S. 447.
[2] MüKo/Musielak, § 2268 Rn 1; Staudinger/Kanzleiter, § 2268 Rn 1.

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