Rz. 25

Wenn im Prozess nicht festgestellt werden kann, welchen tatsächlichen oder hypothetischen Willen die Testierenden bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments hatten, dann wirkt sich die Auslegungsregel des § 2268 BGB dahingehend aus, dass die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzunehmen ist. Die Partei, die sich auf die Gültigkeit der jeweiligen Verfügungen und damit auch auf den Aufrechterhaltungswillen beruft, ist mit der materiellen Feststellungslast im FG-Verfahren bzw. mit der Beweislast im str. Verfahren belastet.[34]

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