Rz. 1
Abs. 1 enthält nach allg. Ansicht eine Auslegungsregel und keine gesetzliche Vermutung.[1] Da es sich bei Abs. 1 nur um eine Auslegungsregel handelt, ist auch beim gemeinschaftlichen Testament zunächst der tatsächliche Erblasserwille durch erläuternde Auslegung der letztwilligen Verfügung gem. § 133 BGB zu erforschen. Dabei sind auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung heranzuziehen. Bei der Auslegung ist dabei nicht am Wortlaut zu haften. Dieser bildet den Ausgangspunkt, nicht die Grenze der Auslegung.[2] Bei dieser Auslegung ist zu berücksichtigen, dass insbesondere juristische Laien oft Ausdrücke aus der Gesetzessprache falsch verwenden.[3] Hier ist sorgfältig zu ermitteln, was der jeweilige Erblasser mit der Verwendung dieser Begriffe tatsächlich sagen wollte. Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers daher unbeachtlich (sog. Andeutungstheorie).[4]
Rz. 2
Selbst wenn das gemeinschaftliche Testament von einem Notar beurkundet wurde, kommt es letztlich für die Auslegung des Testaments auf das Verständnis beider Erblasser an.[5] Entscheidend für die Auslegung ist nicht, welchen Sinn der Notar den in der Urkunde verwendeten Begriffen beigemessen hat, sondern wie die Erblasser sie aufgefasst haben.[6] Allerdings kann dann, wenn ein Notar das Testament entworfen hat, i.d.R. davon ausgegangen werden, dass der Notar den letzten Willen der Erblasser unter Verwendung der rechtlich zutreffenden Begriffe niedergelegt hat.[7] Ergeben sich aber aus der Urkunde Zweifel daran, ob die fraglichen Rechtsbegriffe zutreffend verwendet wurden, so entfällt die vorgenannte Annahme.[8]
Rz. 3
Häufig verwechselt werden die Begriffe Alleinerbe (Gegensatz: Miterbe) und Vollerbe (Gegensatz: Vorerbe). So kann z.B. mit der Verwendung des Begriffs Alleinerbe eine Vor- und Nacherbfolge gewollt sein, denn auch der alleinige Vorerbe ist Erbe.[9] Gleiches gilt auch für den Begriff des Universalerben. Diesen Begriff kennt das Gesetz nicht. Verstanden wird darunter regelmäßig der Alleinerbe in Abgrenzung zum Miterben, auch hier kann aber nur eine Vorerbschaft gewollt sein.[10] Weiter umschreibt der Begriff (Universalerbe) lediglich die gesetzliche Regel der Universalsukzession, also der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB.[11]
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