Rz. 106

Für die neuen Bundesländer ist Art. 235 § 2 S. 2 EGBGB zu beachten. Danach gilt das Recht der ehemaligen DDR, wenn das gemeinschaftliche Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet wurde.[253] In diesen Fällen ist § 390 ZGB zu beachten. Solange keine Aufhebung oder kein Widerruf des Testaments erfolgt ist, sind die Erblasser an das gemeinschaftliche Testament gebunden (§ 393 ZGB). Zu beachten ist, dass es für lebzeitige Verfügungen der Erblasser und nach dem ersten Todesfall für lebzeitige Verfügungen des Überlebenden keinerlei Einschränkungen gibt (vgl. § 390 Abs. 1 S. 1 ZGB). Eine entsprechende Anwendung der §§ 2287, 2288 BGB findet nicht statt.[254]

[253] Siehe zum Ganzen MüKo/Musielak, § 2271 Rn 48.
[254] BGHZ 128, 302, 306 = NJW 1995, 1087 = ZEV 1995, 221 m. Anm. Leipold.

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