Rz. 3

Als vertragsmäßige Verfügungen kommen nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sowie die Rechtswahl in Betracht (Abs. 2). Der Erblasser kann den Vertragspartner oder einen Dritten als Erben einsetzen (§ 1941 Abs. 2 BGB) bzw. mit einem Vermächtnis bedenken. Mit einem Vermächtnis beschwert werden kann entweder ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer, nicht dagegen deren Erben. Darüber hinaus kann auch eine Stiftung durch vertragsmäßige Verfügung errichtet werden, § 83 BGB.[3] Andere letztwillige Verfügungen, wie z.B. Teilungsanordnung,[4] Erbausschließung (§ 1938 BGB)[5] oder Ernennung eines Testamentsvollsteckers,[6] können nur als einseitige Verfügungen getroffen werden und sind ausschließlich nach Testamentsrecht zu beurteilen (§ 2299 BGB). Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten, anderenfalls liegt kein Erbvertrag, sondern nur ein Testament vor;[7] eine Umdeutung ist nicht erforderlich.[8] Betrifft die letztwillige Verfügung die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage, liegt nicht zwingend eine vertragsmäßige Verfügung vor.[9] Wird sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, ist die Vertragsmäßigkeit einer solchen Verfügung nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln.[10]

[3] BGHZ 70, 313.
[5] Für die Pflichtteilsentziehung siehe BGH FamRZ 1961, 437.
[6] OLG Düsseldorf ZEV 1994, 302.
[7] BGHZ 26, 204.
[8] Staudinger/Kanzleiter, § 2278 Rn 3; a.A. Soergel/Wolf, § 2278 Rn 3, 4 a.E.
[9] BayObLG FamRZ 1997, 911; OLG Hamm FamRZ 1996, 637; BayObLG FamRZ 1994, 196.

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