Dr. Manuel Tanck, Jaane Kind
Rz. 8
Der Anspruch aus § 2288 BGB verjährt entsprechend § 2287 Abs. 2 BGB in drei Jahren nach Anfall des Vermächtnisses (§§ 2176 ff. BGB). Gläubiger des Anspruchs nach § 2288 BGB ist derjenige, der durch ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis bedacht wurde. Schuldner ist grundsätzlich der Erbe, lediglich wenn der Vermächtnisgegenstand unentgeltlich übertragen wurde und eine Haftung der Erben ausscheidet, ist der Beschenkte nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zur Herausgabe verpflichtet. Der Vermächtnisnehmer hat grundsätzlich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Macht er Wertersatzansprüche gem. Abs. 1 geltend, dann hat er nachzuweisen, dass der Erblasser den Gegenstand mit Beeinträchtigungsabsicht zerstört, beschädigt oder beiseite geschafft hat. Macht der Vermächtnisnehmer Ansprüche nach Abs. 2 geltend, muss der Vermächtnisnehmer beweisen, dass der Erblasser durch die Veräußerung oder Belastung sein lebzeitiges Verfügungsrecht missbraucht hat, was am Maßstab des lebzeitigen Eigeninteresses zu prüfen ist. Bei Ansprüchen gegen den Beschenkten nach Abs. 2 S. 2 gilt der Prüfungsmaßstab des § 2287 BGB, allerdings mit der Maßgabe, dass der vertragsmäßig bedachte Vermächtnisnehmer zusätzlich nachweisen muss, dass ein Anspruch gegen den Erben nicht durchsetzbar ist. Im Hinblick auf die Anforderungen der Darlegungs- und Beweislast, dass der Erblasser ohne lebzeitiges Eigeninteresse gehandelt hat, muss zunächst der Beschenkte die Umstände darlegen, die für ein solches Interesse des Erblassers sprechen. Erst dann ist es Aufgabe des vertragsmäßig Bedachten, die Umstände zu widerlegen und die Benachteiligungsabsicht des Erblassers zu beweisen. Eine Beweislastumkehr, dass die Darlegung der Schenkung eine Benachteiligungsabsicht indiziert, lehnt die Rspr. aber grundsätzlich ab. Nach Eintritt des Erbfalls steht dem vertragsmäßig Bedachten ein Anspruch auf Sicherung zu, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich müssen daher Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht und die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs nach § 2288 BGB genau dargelegt werden. Richtet sich der Herausgabeanspruch auf ein Grundstück, kommt insbesondere die Eintragung einer Vormerkung durch einstweilige Verfügung (§§ 935, 938 ZPO) in Betracht. Gem. § 885 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Verfügungsgrund hier nicht glaubhaft zu machen. Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt oder steht ihm ein Zugewinnausgleichsanspruch zu, dann ist der vertragsmäßig geschützte Vermächtnisnehmer nur insoweit beeinträchtigt, als die Zuwendung den Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruch übersteigt. Der vertragsmäßig Bedachte kann daher nach Abs. 2 S. 2 die Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruchs verlangen.