Rz. 4

Die notariell beurkundete Rücktrittserklärung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung allen Vertragspartnern zugehen.[4] Es gelten die Grundsätze der Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ohne Einschränkung.[5] Sie muss in Urschrift oder Ausfertigung übermittelt werden, eine beglaubigte Abschrift genügt nicht[6] (vgl. hierzu auch die Ausführungen bei § 2282 BGB). Der Zugang ist auch dann wirksam, wenn die Rücktrittserklärung des Erblassers dem Vertragspartner erst nach dem Tod des Erblassers zugeht (§ 130 Abs. 2 BGB). Allerdings muss die Erklärung beim Tod des Erblassers bereits auf den Weg gebracht worden sein;[7] es genügt daher nicht, dass der Erblasser den Notar anweist, die Rücktrittserklärung erst nach dem Tod an den Vertragspartner zu übermitteln,[8] ebenso kann ein Zustellungsmangel – Zustellung einer beglaubigten Abschrift – nach dem Tod des Erblassers – durch Zustellung einer Ausfertigung – nicht mehr geheilt werden.[9] Hat der Erblasser alles Erforderliche für einen rechtzeitigen Zugang getan, dann ist weitere Voraussetzung, dass der Zugang in einer angemessenen Zeit nach dem Tod des Erblassers erfolgt; musste der Vertragspartner nicht mehr mit dem Zugang einer Rücktrittserklärung rechnen – z.B. nach sieben Monaten[10] –, dann ist die Zustellung unwirksam. Verstirbt der Vertragspartner, dann sind der Zugang der Rücktrittserklärung und damit auch der Rücktritt nicht mehr möglich; eine Zustellung an die Erben ist unwirksam.[11] Der Erblasser kann jedoch ein Aufhebungstestament nach § 2297 BGB errichten. Es empfiehlt sich, die Rücktrittserklärung zu Beweiszwecken durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen, § 132 BGB. Ist der Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt, dann kommt eine öffentliche Zustellung nach § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. ZPO in Betracht. Wird öffentlich zugestellt, obwohl der Erblasser den Aufenthaltsort des Vertragspartners kennt, dann kann das den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen, den der Vertragspartner der Rücktrittserklärung des Erblassers entgegenhalten kann.[12]

[4] BGH FamRZ 1985, 919 = NJW-RR 1986, 371.
[6] St. Rspr., BGH NJW 1960, 33; BGH NJW 1981, 2299; BGH NJW 1995, 2217; MüKo/Musielak, § 2282 Rn 4; a.A. Soergel/Wolf, § 2282 Rn 4 und § 2296 Rn 4; wohl auch Staudinger/Kanzleiter, § 2296 Rn 8, 9, aber m. Hinw., dass sich die Praxis aufgrund der st. Rspr. daran anpasst.
[7] BGHZ 9, 233.
[8] BGHZ 9, 233.
[9] BGHZ 48, 374 = NJW 1968, 496.
[10] BGHZ 48, 374 = NJW 1968, 496.
[11] OLG Düsseldorf OLGZ 1966, 68.
[12] BGHZ 64, 5 = NJW 1975, 827.

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