Rz. 3

Die Abgrenzung, ob eine vertragsmäßige oder einseitige Verfügung vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein; sie ist aber erforderlich, denn die (vertragliche) Natur des Erbvertrages fordert, dass mindestens eine vertragsmäßige Verfügung getroffen worden ist. Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung gewollt war.[7] Das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsmäßigkeit und damit an der Bindungswirkung einer Verfügung ist dabei besonders zu berücksichtigen, §§ 133, 157 BGB.[8] Eine solche vertragliche Bindung ist daher anzunehmen, wenn der Vertragspartner selbst[9] – insbesondere bei Anerkennung für seine Dienste[10] – oder eine ihm nahestehende dritte Person bedacht wird.[11] Setzen die Ehegatten für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten ihre Kinder ein, wird eine vertragsmäßige Verfügung ebenfalls anzunehmen sein.[12] Anders dagegen, wenn Verwandte bedacht werden; eine Bindung an die Verfügung zugunsten der eigenen Verwandten ist i.d.R. abzulehnen.[13] Steht fest, dass es sich um eine einseitige Verfügung handelt, dann ist die Auslegung ausschließlich nach §§ 133, 2084 BGB, nicht nach § 157 BGB vorzunehmen.[14]

[7] BayObLG FamRZ 1994, 196.
[8] BayObLG Rpfleger 1993, 448, 449; BayObLG FamRZ 1989, 1353, 1354.
[9] BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885.
[10] BayObLGZ 1982, 474.
[13] BGH NJW 1961, 120.
[14] Soergel/Wolf, § 2299 Rn 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge