Rz. 1

Gegenstand des § 2301 BGB ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, hat das Schenkungsversprechen die Wirkung einer Verfügung von Todes wegen und wird daher den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt, Abs. 1: Der Schenker hat sich nur bedingt und nicht endgültig verpflichtet, die Erfüllung steht ebenfalls noch aus. Dadurch soll vermieden werden, dass erbrechtliche (Form-)Vorschriften umgangen werden. Da die Schenkung vertragsrechtlicher Natur ist, kommt in erster Linie die Anwendung der Vorschriften für vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB,[1] oder – wenn die Vertragsparteien Ehegatten sind – der Vorschriften für das gemeinschaftliche Testament in Betracht. Wurde die Schenkung dagegen bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden. Entscheidend für die Beurteilung ist daher, ob die Schenkung zum Zeitpunkt des Todes des Schenkers vollzogen worden ist oder nicht. Der Regelungsbereich des § 2301 BGB ist abzugrenzen von Verträgen, die stets als Rechtsgeschäft unter Lebenden behandelt werden; das sind zum einen die erst mit dem Tod wirkenden, aber bereits vollzogenen Schenkungen und zum anderen Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 330, 331 BGB.

[1] Staudinger/Kanzleiter, § 2301 Rn 3; a.A. MüKo/Musielak, § 2301 Rn 13.

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