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Ist ein Vertrag nach § 2302 BGB nichtig, besteht die Möglichkeit, eine solche unzulässige Verpflichtung auszulegen oder in eine letztwillige Anordnung umzudeuten. Diente die Verpflichtung zu einer letztwilligen Verfügung der Abgeltung von erbrachten Dienstleistungen, kann in dieser Verpflichtung die Vereinbarung einer Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB gesehen werden;[8] dagegen kommt § 812 BGB in diesen Fällen nicht in Betracht, da Voraussetzung wäre, dass ein (dienst)vertragliches Verhältnis zwischen den Parteien nicht bestanden hat.[9] Eine Umdeutung der vertraglichen Verpflichtung in eine erbrechtliche Verfügung kommt in folgenden Fällen in Betracht: Haben sich die Ehegatten in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt und vereinbart, dass der Überlebende das beim Tod vorhandene Vermögen auf die gemeinsamen Kinder überträgt, dann kann diese Verpflichtung in eine Schlusserbeneinsetzung umgedeutet werden;[10] soll ein der Ehefrau zugewandtes Vermächtnis den Kindern vererbt werden, kann diese Verpflichtung als Nachvermächtnis aufrechterhalten werden.[11] Ist die Erbeinsetzung der Ehefrau mit der Verpflichtung verbunden worden, testamentarische Verfügungen ausschließlich zugunsten gemeinsamer Kinder zu treffen, kommt eine Umdeutung in die Anordnung einer Nacherbfolge in Betracht.[12]

[8] RG JW 1920, 139.
[9] BGH NJW 1965, 1224 = FamRZ 1965, 318.
[10] OLG Hamm JMBl NRW 1960, 125.
[11] Kessler, DRiZ 1966, 395, 398.
[12] OLG Hamm NJW 1974, 60 = MDR 1974, 141.

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