Rz. 48

Die Pflichtteilsklage kann grundsätzlich am allg. Gerichtsstand, also am Wohnsitz des Beklagten, § 13 ZPO, wahlweise aber auch am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO, erhoben werden.[209] Pflichtteilsansprüche, die im Zusammenhang mit einem Hof i.S.d. Höfeordnung stehen, fallen in die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte (§ 18 Abs. 1 HöfeO). Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig ein das hofesfreie Vermögen betreffender Anspruch gegen den Nachlass geltend gemacht wird.[210]

[209] Staudinger/Otte [2015], § 2303 Rn 46.
[210] Firsching/Graf, Nachlassrecht, S. 183.

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