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Seit Inkrafttreten des ErbGleichG (v. 16.12.1997)[69] am 1.4.1998 werden alle leiblichen Kinder des Erblassers grundsätzlich gleich behandelt. Dies gilt auch hinsichtlich des Pflichtteilsrechts. Auslegungsschwierigkeiten sind jedoch denkbar, wenn der (nach dem 31.3.1998 verstorbene) Erblasser sein Testament vor dem 1.4.1998 errichtet hat. Soweit die letztwillige Verfügung so zu interpretieren ist, dass sie lediglich eine Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften darstellt, ist i.d.R. von einer dynamischen Verweisung auszugehen.[70] D.h., dass nach dem Willen des Erblassers das zum Zeitpunkt seines Todes gültige Erbrecht angewendet werden soll. § 2304 BGB kann in diesen Fällen einschlägig sein. Ergibt sich aber aus der letztwilligen Verfügung, dass es dem Erblasser darauf ankam, den Pflichtteilsberechtigten genau in der Höhe zu bedenken, auf die er vor Inkrafttreten des ErbGleichG Anspruch gehabt hätte, stellt dies eine Vermächtnisanordnung dar.[71]

[69] BGBl I 1997, S. 2968.
[70] Staudinger/Haas [2006], § 2304 Rn 26 m.w.N.
[71] Staudinger/Haas [2006], § 2304 Rn 26.

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