Rz. 281
Fällt ein Einzelunternehmen im Erbfall einer Erbengemeinschaft an, kann es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Eine Änderung der Rechtsform, insbesondere die (automatische) Entstehung einer GbR oder OHG ist hiermit nicht verbunden. Auch das nachträgliche Ausscheiden einzelner Miterben bzw. eine personenbezogene Teilerbauseinandersetzung ändern hieran nichts, solange noch wenigstens zwei Miterben verbleiben.
Rz. 282
Bei der Vererbung eines einzelkaufmännischen Unternehmens kommt es demzufolge also gar nicht zur Entstehung von Gesellschaftsanteilen, sondern lediglich von Miterbenanteilen. Für die Bewertung evtl. zu beachtende Besonderheiten ergeben sich in dieser Konstellation nicht.
Rz. 283
Neue Gesellschaftsanteile können aber durch die Nachfolge in Personengesellschaftsanteile des Erblassers entstehen. Insoweit handelt es sich um eine gesellschaftsrechtliche Besonderheit, die losgelöst von der nach erbrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden wertmäßigen Zuordnung des Nachlassvermögens zu sehen ist.
Rz. 284
Sofern eine solche, auf gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten beruhende Zersplitterung der Beteiligung des Erblassers sich auf den Verkehrswert der Anteile auswirken sollte, kann dies aber für die Wertbemessung im Pflichtteilsrecht keine Relevanz haben. Denn zum einen war die Zersplitterung "im Zeitpunkt des Erbfalls" noch nicht eingetreten und stellt somit eine nach dem Stichtag eingetretene Entwicklung dar. Zum anderen beruht sie auf Entscheidungen und Dispositionen des Erblassers, der ja ohne weiteres Anordnungen hätte treffen können, die eine Zersplitterung seines Anteils verhindern.
Rz. 285
Schließlich spricht auch die Vorstellung vom idealen Erben gegen eine Berücksichtigung: Denn, wenn überhaupt, kann eine Wertminderung ja nur darauf beruhen, dass die einzelnen Miterben von den ihnen zugefallenen Gesellschaftsrechten nicht gemeinsam ("wie ein Mann") Gebrauch machen. Uneinigkeit innerhalb einer Erbengemeinschaft ist aber nie ein den Pflichtteilsanspruch irgendwie beeinflussender Faktor. Auch im umgekehrten Fall, wenn also der Wert der den Miterben zugefallenen Teil-Anteile insgesamt höher sein sollte als der Wert des ungeteilten (Erblasser-)Anteils, gelten dieselben Grundsätze. Denn die auf Gesellschaftsrecht beruhende automatische Aufteilung des Gesellschaftsanteils stellt im Grunde genommen eine gesetzlich vorgeschriebene Teilerbauseinandersetzung dar. Maßnahmen der Auseinandersetzung und ihre Folgen sind aber der Pflichtteilsberechnung nachgelagert und haben auf sie keinen Einfluss. Bewertungsobjekt ist daher grundsätzlich der (ursprüngliche) Gesellschaftsanteil des Erblassers.