Rz. 24
Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[104] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[105] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmöglichkeit aufzuzeigen),[106] muss es alle tatsächlich vorhandenen und – soweit das Auskunftsverlangen sich auch auf diese bezog – die fiktiven Nachlassgegenstände und Schulden einzeln und übersichtlich ausweisen.[107] Wenn seit dem Erbfall schon einige Zeit vergangen ist und die Nachlassgegenstände bereits im Wesentlichen veräußert oder unter den Erben aufgeteilt wurden, steht dies dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.[108]
Das Verzeichnis muss nach § 260 BGB schriftlich vorgelegt werden.[109] Es muss neben dem eigentlichen Nachlassbestand auch die übrigen nach § 2314 BGB geschuldeten Angaben enthalten. Bei Schenkungen ist das jeweilige Datum der Schenkung anzugeben.[110] Seinen Zweck kann es darüber hinaus nur erfüllen, wenn die einzelnen Gegenstände konkret bezeichnet bzw. individualisiert,[111] einzeln verzeichnet[112] und die Darstellung insgesamt übersichtlich ist.[113] Aus diesem Grunde sind vor allem Aktiva und Passiva getrennt voneinander auszuweisen und die Angaben zum Nachlassbestand von den rechtlichen Ausführungen zu trennen.[114] Allerdings hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf die Vorlage eines Gesamtverzeichnisses.[115] Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Erbe mehrere Teilverzeichnisse vorlegt, wenn er dadurch insgesamt alle geschuldeten Informationen in geeigneter Form erteilt.[116] Vor diesem Hintergrund kann auch eine Erfüllung des Anspruchs durch entsprechende Ergänzung eines bereits bestehenden Verzeichnisses – z.B. das dem Nachlassgericht im Testamentseröffnungsverfahren vorgelegte Verzeichnis oder ein Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers – erfolgen.[117] Die weiteren Befugnisse des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB (Zuziehung; amtliches Verzeichnis; eidesstattliche Versicherung) bleiben hiervon aber unberührt.[118] In der Praxis hat sich die Abfassung des Nachlassverzeichnisses in der Form einer Bilanz bewährt,[119] da so ein hohes Maß an Übersichtlichkeit gewährleistet werden kann. Eine Bewertung der einzelnen Posten ist nicht erforderlich.[120] Auf der Passivseite muss aber wenigstens der Rechtsgrund der einzelnen Nachlassverbindlichkeiten angegeben werden.[121] Das Nachlassverzeichnis ist nach § 260 BGB schriftlich abzufassen.[122]
Rz. 25
Soweit man eine Unterzeichnung durch den Schuldner für entbehrlich hält,[123] kann die Auskunft auch durch einen Anwaltsschriftsatz erteilt werden.[124] Ob eine Unterzeichnung des Verzeichnisses erforderlich ist, ist derzeit nicht vollständig klar. Während die überwiegende Meinung dies ablehnt,[125] fordern einzelne OLG[126] die Unterschrift.
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