Rz. 18
Der Erbe ist beweispflichtig dafür, dass eine Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung versehen wurde.[57] Auch wenn es sich um eine wertmäßig hohe Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten handelt, spricht kein Anscheinsbeweis für eine Anrechnungsbestimmung.[58]
Rz. 19
Ob der Erblasser anrechnungspflichtige Zuwendungen getätigt hat, kann mithilfe des Auskunftsanspruches aus § 2314 BGB in Erfahrung gebracht werden. Dieser Anspruch erfasst auch alle seitens des Erblassers erfolgten anrechnungspflichtigen Zuwendungen i.S.d. § 2315 BGB.[59] Über lebzeitige, auf den Pflichtteils anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben in entsprechender Anwendung des § 2057 BGB auskunftspflichtig.[60] Der Anspruch steht nach seinem Wortlaut in erster Linie dem pflichtteilsberechtigten Nichterben zu. Auch der pflichtteilsberechtigte Erbe kann gem. § 242 BGB von anderen beschenkten pflichtteilsberechtigten Nichterben Auskunft über lebzeitig vom Erblasser erhaltene Zuwendungen verlangen.[61]
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