Rz. 18

Der Erbe ist beweispflichtig dafür, dass eine Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung versehen wurde.[57] Auch wenn es sich um eine wertmäßig hohe Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten handelt, spricht kein Anscheinsbeweis für eine Anrechnungsbestimmung.[58]

 

Rz. 19

Ob der Erblasser anrechnungspflichtige Zuwendungen getätigt hat, kann mithilfe des Auskunftsanspruches aus § 2314 BGB in Erfahrung gebracht werden. Dieser Anspruch erfasst auch alle seitens des Erblassers erfolgten anrechnungspflichtigen Zuwendungen i.S.d. § 2315 BGB.[59] Über lebzeitige, auf den Pflichtteils anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben in entsprechender Anwendung des § 2057 BGB auskunftspflichtig.[60] Der Anspruch steht nach seinem Wortlaut in erster Linie dem pflichtteilsberechtigten Nichterben zu. Auch der pflichtteilsberechtigte Erbe kann gem. § 242 BGB von anderen beschenkten pflichtteilsberechtigten Nichterben Auskunft über lebzeitig vom Erblasser erhaltene Zuwendungen verlangen.[61]

[57] Schleswig Holsteinisches OLG ZEV 2008, 386.
[58] Palandt/Weidlich, § 2315 Rn 4; OLG Köln NJW-RR 2008, 240.
[59] BGHZ 33, 373 f.; BGHZ 55 378, 380.
[60] OLG Koblenz NJW-RR 2016, 203; a.A. OLG München NJW 2013, 2690; OLG Köln ZEV 2014, 660.
[61] BGHZ 108, 393, 395.

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