Rz. 3
Die Anordnung der Umverteilung hat durch Testament oder Erbvertrag zu erfolgen. Eine ausdrückliche Anordnung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich die Absicht des Erblassers aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.[3]
Rz. 4
Ist jedoch aus einem notariellen Testament die nach § 2324 BGB getroffene Umverteilung der Pflichtteilslast nicht eindeutig zu erkennen und erwächst einem Nachlassbeteiligten hieraus ein Nachteil, so kann hierfür evtl. der Notar in die Haftung genommen werden.[4]
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