Rz. 3

Die Anordnung der Umverteilung hat durch Testament oder Erbvertrag zu erfolgen. Eine ausdrückliche Anordnung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich die Absicht des Erblassers aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.[3]

 

Rz. 4

Ist jedoch aus einem notariellen Testament die nach § 2324 BGB getroffene Umverteilung der Pflichtteilslast nicht eindeutig zu erkennen und erwächst einem Nachlassbeteiligten hieraus ein Nachteil, so kann hierfür evtl. der Notar in die Haftung genommen werden.[4]

[3] BGH WM 1981, 335.
[4] RG WarnR 1939 Nr. 63.

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