Rz. 3
Der Anfall an den Nächstberufenen erfolgt unabhängig davon, wer die Anfechtungsklage betrieben hat. Es kann also auch eine andere Person als der Kläger neuer Erbe werden. Der Nächstberufene wird nach den Vorschriften der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge ermittelt, wobei fingiert wird, dass der Unwürdige zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebte.
I. Gewillkürte Erbfolge
Rz. 4
Bei gewillkürter Erbfolge kommt zunächst ein Ersatzerbe (§§ 2096, 2097, 2102 BGB) zum Zuge. Ist der erbunwürdige testamentarische Erbe ein Abkömmling des Erblassers, treten gem. § 2069 BGB im Zweifel seine Abkömmlinge als Ersatzerben an seine Stelle, soweit sie bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Erblasser nachrücken würden. Dem steht nicht entgegen, dass der Unwürdige seine Abkömmlinge wiederum beerben kann. Tritt kein Ersatzerbe an die Stelle des Unwürdigen und sind mehrere Miterben berufen, wächst bei gewillkürter Erbfolge der Erbteil des Unwürdigen den übrigen Miterben an (§ 2094 BGB) oder erhöht den gesetzlichen Erbteil zugunsten der übrigen Miterben (§ 1935 BGB).
II. Gesetzliche Erbfolge
Rz. 5
Ohne eine Verfügung von Todes wegen sind bei gesetzlicher Erbfolge diejenigen berufen, die bisher durch den Unwürdigen ausgeschlossen waren, also auch die Abkömmlinge des Unwürdigen. Wer allerdings gem. §§ 2346 ff. BGB auf sein Erbrecht verzichtet hatte, wird grundsätzlich nicht wieder erbberechtigt, wenn der Erbe durch gerichtliche Entscheidung für erbunwürdig erklärt wird.
Rz. 6
Umstritten ist jedoch die Wirkung des Erbverzichts, der zugunsten eines erbunwürdigen Dritten erfolgte. Wurde der Verzicht zugunsten eines Dritten erklärt, so ist im Zweifel gem. § 2350 BGB anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass dieser auch Erbe wird. Daher ist davon auszugehen, dass der Verzichtende hier seine erbrechtliche Position zurückerlangt, wenn der Dritte, zu dessen Gunsten er verzichtet hat, für erbunwürdig erklärt wird. Ist der Verzichtende durch letztwillige Verfügung vom Erbe ausgeschlossen, lebt in diesem Fall zumindest sein Pflichtteilsrecht wieder auf, wenn ihm dieses im Erbverzichtsvertrag nicht ohnehin vorbehalten war. Nach a.A. soll durch die Erbunwürdigkeitserklärung desjenigen, dem der Erbverzicht zugutegekommen war, die Erb- oder Pflichtteilsberechtigung des Verzichtenden nicht wieder aufleben.
III. Nacherbfolge
Rz. 7
Auch für den unwürdigen Nacherben gilt die Fiktion, dass er den Erbfall nicht erlebt habe. Daher geht das Nacherbenrecht nicht auf seine Erben über. Wurde der Nacherbe vor dem Eintritt der Nacherbfolge durch rechtskräftiges Urteil für erbunwürdig erklärt, so unterbleibt ihm gegenüber der Anfall der Erbschaft gem. § 2342 Abs. 2 BGB überhaupt. Damit ist § 2108 Abs. 2 BGB unanwendbar, setzt dieser doch voraus, dass zwar der Erbfall, nicht aber der Nacherbfall eingetreten ist. Wird der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalles für erbunwürdig erklärt, wird der Anfall ex tunc rückgängig gemacht. Auch hier wird der Vorerbe zum Vollerben und der Nacherbe so behandelt, als sei er vor dem Erblasser gestorben.