Rz. 7

Durch den Verweis auf § 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, S. 2 BGB werden von der grundsätzlichen Höchstpersönlichkeit für den Erblasser nur die auch dort erwähnten Ausnahmen gemacht (Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer) bei Geschäftsunfähigen zulässig, vgl. § 2347 BGB).

 

Rz. 8

Auf § 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB, der beschränkt Geschäftsfähige betrifft, wird ausdrücklich nicht verwiesen. Anders als für den Abschluss des Erbverzichtsvertrags bedarf ein beschränkt geschäftsfähiger Erblasser für den Aufhebungsvertrag der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB), weil das Geschäft für ihn nachteilig ist.

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