Rz. 24
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist für das Nachlassgericht nach h.M. bindend. Eine Abweichung inhaltlicher Art ist bei der Erteilung nicht zulässig. Der Antrag muss grundsätzlich die notwendigen Angaben enthalten nach §§§ 23 Abs. 1, 352 FamFG (früher §§ 2354, 2355 BGB). Bei differenzierter Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 2353 BGB ist es durchaus notwendig, zu überlegen, ob eine tatsächlich absolut strikte Bindung des Gerichts an den Inhalt des Antrags sachgerecht erscheint. Sicherlich ist es nicht wünschenswert, dass der Antragsteller einen anderen Erbschein erhält als den inhaltlich beantragten. Jedoch ist in der Praxis eben gerade sehr häufig der doch relativ unbestimmte Antrag anzutreffen, wonach das Nachlassgericht nach dem eingereichten Testament oder Erbvertrag entscheiden möge, ohne dass weitere Festlegungen im Antrag selbst vermerkt wären.
Rz. 25
Der Erbscheinsantrag muss stets den Berufungsrund (anders beim Erbschein selbst, wo er gerade nicht aufgeführt werden darf) enthalten, d.h. ob er aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt wird. Die alternative Angabe von Berufungsgründen ist nur dann zulässig, sofern der Erbe Zweifel über die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen hat und er aus gleichem Umfang durch das Gesetz wie auch durch die Verfügung von Todes wegen berufen erscheint.
Rz. 26
Der Antrag soll bereits sämtliche zur Begründung des Antrags in Betracht kommenden Beweismittel und Tatsachen enthalten. Dabei sind insbesondere sämtliche dafür notwendigen Urkunden als Beweismittel beizufügen. Der Urkundenbeweis ist durch die Vorlage oder die Bezugnahme auf öffentliche Urkunden zu führen. Die Regelungen der §§ 415 ff. ZPO über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden sind auch im Erbscheinsverfahren entsprechend anzuwenden. Grundsätzlich obliegt es dem Antragsteller, die notwendigen Urkunden zu beschaffen. Auch ein staatliches Online-Authentifizierungsverfahren kann dabei herangezogen werden und die Vorlage öffentlicher Urkunden verzichtbar machen.
Rz. 27
Abstammungs- und Geburtsurkunden i.S.v. § 59 PStG sind die zulässigen Beweismittel über Ort, Zeit, Abstammung und Geschlecht eines Kindes.
Heiratsurkunden nach § 57 PStG sind die entsprechenden Urkunden, um die Eheschließung nachweisen zu können. Ferner ist auch die Vorlage eines Auszugs aus dem Familienstammbuch oder einer beglaubigten Abschrift daraus erforderlich, um den Nachweis des Bestehens der Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten nachweisen zu können. Bei Eheschließungen nach ausländischem Recht ist die Anerkennung der Eheschließung durch den deutschen Staat entsprechend nach Art. 13 EGBGB zu prüfen. Der Nachweis, dass frühere Ehen nicht mehr Bestand haben, ist durch Sterbeurkunden, entsprechende Scheidungsurteile oder Nichtigkeitserklärungen zu erbringen. Ein Nachweis des Güterstandes wird durch die Vorlage von Eheverträgen in Form notarieller Urkunden oder von Urteilen über die Gütertrennung geführt. Wurde der Güterstand in das Güterrechtsregister eingetragen, so genügt ein Auszug daraus. Wird das Güterrechtsregister beim selben Gericht geführt, so ist die Bezugnahme darauf ausreichend.
Die Sterbeurkunde als Nachweis über den Tod des Erblassers ist die übliche Urkundenform. Der Nachweis über die Todeszeit des Erblassers kann aber auch durch die sog. Todeserklärung oder den Todeszeitfeststellungsbeschluss erfolgen, §§ 23, 44 VerschG, sofern der Erblasser als verschollen gilt. Ist der Todesnachweis nicht durch Urkunden nachweisbar, so ist bspw. für Soldaten der Weltkriege auch die Mitteilung des Militärs als anderes Beweismittel i.S.v. § 352 Abs. 1 Nr. 4 FamFG als zulässig erachtet worden. Eine Sterbeurkunde ist auch für die Personen vorzulegen, die durch Tod weggefallen sind und den Antragsteller in seinem Erbrecht beschränkt oder ausgeschlossen hätten, sofern sie im Todeszeitpunkt des Erblassers noch gelebt hätten.
Rz. 28
Die Stellung von Haupt- und Hilfsantrag kann eine zulässige Hilfe für den Antragsteller bei unklarer Rechtslage sein, einen Erbschein zu erlangen. Die Haupt- und Hilfsanträge mit sachlich unterschiedlichen Inhalten müssen das behauptete Erbrecht genau bezeichnen. Haupt- und Hilfsantrag müssen sich jedoch auf denselben Nachlass beziehen. Unzulässig ist eine Verbindung von Haupt- und Hilfsantrag, wenn sie verschiedene Rechtsnachfolgen von Todes wegen betreffen. Ferner muss bei der Stellung der Anträge für das Nachlassgericht deutlich bestimmbar sein, in welcher Reihenfolge die Anträge zu erledigen sind.
Rz. 29
Der Erbscheinsantrag muss auch dahingehend hinreichend bestimmt sein, dass er bereits Angaben über die Stellung des Erben enthält, also insbesondere ob eine Alleinerbschaft beansprucht wird oder ob eine Mehrheit von Erben vorhanden ist, dann sind auch die Quoten exakt anzugeben und welche weiteren Beteiligten vorhanden sind nach §§ 23, 345 FamFG. In dem Antrag ist auch bereits aufzunehme...