Rz. 42

Gemäß § 58 Abs. 1 FamFGist gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, einen bestimmten vom Antragsteller begehrten Erbschein zu erteilen, die sofortige Beschwerde zulässig. Selbst wenn ein Rechtspfleger entschieden hat, verweist § 11 Abs. 1 RPflG auf den Beschwerdeweg nach § 58 FamFG. Diese Beschwerde ist jedoch immer befristet ausgestaltet nach § 63 FamFG. Die Notfrist beträgt dabei ein Monat. Beschwerdeberechtigt ist jeder, der durch die Ablehnung des Erbscheinantrages in seinen Rechten beeinträchtigt ist. In der Folge haben der Miterbe, wenn der Erbschein ihn nicht als Erben ausweist, und der Nachlassgläubiger, der einen vollstreckbaren Titel besitzt, ein Beschwerderecht. Nach § 61 FamFG ist eine Beschwerde in Vermögensangelegenheiten nur zulässig, sofern der Beschwerdewert höher als 600 EUR ist.

 

Rz. 43

Das OLG ist zuständig für die Beschwerde nach § 58 FamFG, gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG. Das Beschwerdegericht hat die gesamte Sach- und Rechtslage zu überprüfen und soll nach § 65 Abs. 1 FamFG seine Entscheidung sachlich und rechtlich begründen. Die weitere Beschwerde ist an das OLG zu richten.

 

Rz. 44

Beschwerdeberechtigt sind der Antragsteller und jeder Antragsberechtigte.[112] Die Beschwerde ist statthaft gegen die Ablehnung der Erbscheinserteilung und die Anordnung der Erteilung an einen Nichterben.[113] Überprüft wird die gesamte Rechts- und Sachlage. Das Gericht hat auch die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zu prüfen.[114] Die Beschwerde bleibt auch dann zulässig, wenn im Rechtsmittelverfahren durch das Nachlassgericht ein Erbschein an einen anderen Antragsteller erteilt wird.[115] Wird eine Beschwerde gegen einen erteilten Erbschein eingelegt, so ist dies wohl mit der h.M. als Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins zugunsten des Rechtsmittelführers umzudeuten.[116] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, denn nach § 64 Abs. 3 FamFG muss darüber das Beschwerdegericht gesondert entscheiden.

 

Rz. 45

Das Erbscheinverfahren in der Rechtsmittelbeschwerdeinstanz kann ausgesetzt werden, sofern zwischen den Erbprätendenten ein Feststellungsstreit über das Erbrecht besteht.[117] Die Frage, ob das angerufene Prozessgericht an die Ergebnisse des Erbscheinverfahrens gebunden ist, wird mit der h.M. und Rspr. verneint.[118] Hingegen ist das Nachlassgericht an die Entscheidung des Prozessgerichts gebunden.[119] Das Prozessgericht hat zu entscheiden, ob ein bestimmter Erbschein erteilt werden muss. Die eigentliche Ausführungshandlung, nämlich die Erteilung, also die Aushändigung als Ausführungshandlung, ist vom Nachlassgericht vorzunehmen. Dieses darf aber inhaltlich nicht mehr von der Entscheidung des Prozessgerichts abweichen.[120] Das Verbot der reformatio in peius ist auch im Erbscheinverfahren zu berücksichtigen.[121] Grundsätzlich ist das Rechtsmittelgericht in seiner Entscheidung an den Antrag des Rechtsmittelführers gebunden. Der Verfahrensgegenstand darf nicht durch das Prozessgericht erweitert werden.[122] Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zulässig. Diese ist nach § 71 Abs. 1 FamFG beim Rechtsbeschwerdegericht (BGH) innerhalb eines Monats einzulegen. Die Rechtsbeschwerde, die in §§ 7075 FamFG geregelt ist, entspricht der in §§ 574 ff. ZPO geregelten Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist inhaltlich wie die Revisionsinstanz ausgestaltet, da lediglich geprüft wird, ob die Rechtsanwendung in der Vorinstanz korrekt erfolgt ist. Es muss also als Begründung der Beschwerde eine Gesetzesverletzung angeführt werden. Damit sind seit Einführung des FamFG im Beschwerdeverfahren nur noch zwei Instanzen zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vorhanden. Ist die Beschwerde begründet, so muss der durch die Beschwerde angefochtene Beschluss aufgehoben werden nach § 74 Abs. 5 FamFG. Das Rechtsbeschwerdegericht legt grundsätzlich den durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt für seine Entscheidung zugrunde. Nach § 74 Abs. 7 FamFG kann das Gericht von einer Begründung der Entscheidung absehen, sofern sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. beizutragen. Die Kosten für eine Beschwerde berechnen sich nach Anlage 1 Nr. 12220 KV GNotKG. Es wird dabei eine 1,0 Gebühr veranschlagt, jedoch maximal 800 EUR. Das Recht zur Beschwerde ist vererblich.[123]

[112] Soergel/Zimmermann, § 2353 Rn 48; Beschwerde eines Testamentsvollstreckers gegen Einziehung eines Erbscheins: OLG Düsseldorf ZEV 2000, 449. Keine Beschwerdebefugnis gegen Testamentsvollstreckerzeugnis bei Feststehen des fehlenden Erbrechts: KG ZEV 2000, 505; Sprau, ZAP 1997, 1089, 1104.
[113] Keidel/Meyer-Holz, § 58 FamFG Rn 43.
[114] OLG Frankfurt a.M. ZErb 2001, 183.
[116] Sprau, ZAP 1997, 1089, 1104; Soergel/Zimmermann § 2353 Rn 51; Demharter, FamRZ 1991, 618 ff.
[118] Soergel/Zimmermann § 2353 Rn 57; BayO...

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