Gesetzestext
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
A. Begriff und Bedeutung des Erbscheins
Rz. 1
Der Erbschein dient als Zeugnis über die Erfolge. Er dokumentiert die Erbberechtigung und den Anteil des jeweiligen Erben am Nachlass; hingegen dürfen in den Erbschein keine Angaben über konkrete einzelne Gegenstände des Nachlasses aufgenommen werden. Ebenso dürfen im Erbschein keine Angaben über vorhandene Verbindlichkeiten verzeichnet werden. Die wichtigste Aufgabe des Erbscheins ist dessen Klarstellungsfunktion gegenüber Dritten, wonach der im Erbschein benannte Erbe durch den Erbschein tatsächlich als Rechtsnachfolger ausgewiesen wird. Die Rechtsvermutung gem. § 2365 BGB für die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts verdeutlicht die Funktion des Erbscheins als Legitimationspapier des Erben. Dem ausstellenden Nachlassgericht fällt deshalb ein hohes Maß an Verantwortung für die Überprüfung der Angaben des Erbscheinsantragstellers zu, da der Erbschein öffentlichen Glauben genießt und damit dem Grundbuch gleichgestellt ist.
Rz. 2
Dem Rechtsverkehr wird durch den ausgestellten Erbschein dokumentiert, dass das Nachlassgericht im Zuge seiner Ermittlungen zu dem amtlichen Ergebnis gekommen ist, dass der in dem Erbschein ausgewiesene Erbe tatsächlich Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist, ggf. mit den im Erbschein versehenen Einschränkungen.
Rz. 3
Der Erbschein dient dem Verkehrsschutz und ist durch die Ausstellung durch das Nachlassgericht auch öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415 ff. ZPO. Als öffentliche Urkunde bescheinigt er die rechtlichen Verhältnisse nach dem Tode des Erblassers und die durch ihn u.U. verfügten Beschränkungen des Erben. Über die tatsächlichen Verhältnisse des Nachlasses darf im Erbschein nichts aufgenommen werden.
B. Inhalt des Erbscheins
I. Zeugnis der Erbfolge
Rz. 4
Der Inhalt des Erbscheins soll die konkrete Erbfolge mit oder ohne Beschränkungen durch den Erblasser bezeugen. Durch den Erbschein als amtliches Zeugnis über das Erbrecht wird dem Erben der Nachlass zugeordnet. Es wird dem oder den Erben bescheinigt, dass er/sie Erbe/n eines bestimmten Erblassers, also dessen Rechtsnachfolger, geworden ist/sind. Der Erblasser ist mit Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbedatum und letztem Wohnsitz zu bezeichnen, ebenso der Erbe. Die Erbfolge ist eindeutig anzugeben. Als Sonderform dazu bestimmt § 352a FamFG früher (§ 2357 BGB)den gemeinschaftlichen Erbschein für die Erbengemeinschaft auf einen bestimmten Antrag hin.
II. Berufungsgrund
Rz. 5
Ein Berufungsgrund ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Außer in den Fällen, in denen der Erbe aus verschiedenen Gründen berufen ist und falls dies zur Klarstellung hinsichtlich des Umfangs oder einer Beschränkung des Erbrechts notwendig ist, kann es notwendig sein, den Berufungsgrund aufzunehmen. Durch den Erbschein wird lediglich das Erbrecht als solches bezeugt. Der Berufungsgrund, ob durch Gesetz oder Verfügung von Todes wegen, ist deshalb unerheblich und auch nicht aufzuführen, außer in den vorgenannten Fällen. Die Aufführung eines Berufungsgrundes in einem konkreten Fall, obgleich dies nicht erforderlich wäre, birgt eher für den berechtigten Erben die Gefahr, dass durch die unrichtige Angabe des Berufungsgrundes der Erbschein unrichtig wird. Anders verhält es sich beim Erbscheinsantrag, dort ist gerade der Berufungsgrund anzugeben.
III. Umfang des Erbrechts
Rz. 6
Inhaltlich hat der Erbschein genau zu bezeichnen, welchen Umfang der Erbe am Nachlass hat. Dies bezieht sich jedoch bei einer Mehrheit von Erben lediglich auf eine bestimmte Quote am Gesamtnachlass. Konkret wird dies durch den gemeinschaftlichen Erbschein ausgedrückt, der nach § 352a FamFG (früher § 2357 Abs. 2 BGB) ausdrücklich den Erbteil, also die Quote des einzelnen Miterben am Nachlass, bezeichnen soll. Ein Erbschein ohne Angabe der exakten Quoten ist dann zulässig, sofern die Erben feststehen. Die Erteilung eines vorläufigen gemeinschaftlichen Erbscheins ohne Quote ist nach wohl h.M. zulässig, sofern die Quotenbestimmung noch von der Konkretisierung und Bewertung der Nachlassgegenstände abhängig ist. Eine Wertangabe bzgl. des Nachlasses oder die Aufnahme von Gegenständen des Nachlasses in den Erbschein ist jedoch unzulässig.
IV. Beschränkungen des Erbrechts
Rz. 7
Ein Erbschein muss die Rechtslage im Todeszeitpunkt...