Rz. 1

Der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB ist ein direkter Anspruch des wirklichen Erben gegenüber dem bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht stellt für den wirklichen Erben eine Möglichkeit dar, die schädlichen Wirkungen eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden, ohne ein ggf. zeitlich länger dauerndes Einziehungsverfahren durch das Nachlassgericht abwarten zu müssen.[1] Der Anspruch aus § 2362 BGB ist ein materieller Anspruch, der prozessual durchsetzbar ist, falls sich der bisher durch den Erbschein ausgewiesene Erbe weigert, diesen an das Nachlassgericht herauszugeben. In einem anhängigen Rechtsstreit zwischen Erbprätendenten kann es ggf. empfehlenswert sein, die anhängige Klage mit dem Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht zu verbinden. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 883 ZPO über die Herausgabe von beweglichen Sachen. Der Gerichtsvollzieher hat den Erbschein an sich zu nehmen und diesen an das Nachlassgericht herauszugeben. Die erzeugte Wirkung der Herausgabe nach § 2362 BGB ist, dass der Erbschein, sofern er an das Nachlassgericht herausgegeben wurde, dieselbe ist wie nach § 2361 Abs. 1 BGB, der Erbschein wird dadurch kraftlos.[2]

Neben dem wirklichen Erben haben auch der Nacherbe und der Testamentsvollstrecker (nach § 2363 BGB) einen Herausgabeanspruch.

[1] MüKo/Grziwotz, § 2362 Rn 1.
[2] Vgl. Soergel/Zimmermann, § 2362 Rn 1.

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