Gesetzestext
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
A. Kaufvertrag
Rz. 1
Der Erbschaftskauf ist ein Kauf nach den Vorschriften der §§ 433 ff. BGB, der nach Eintritt des Erbfalls erfolgt. Vor dem Erbfall sind nur Vereinbarungen i.S.d. § 311b Abs. 5 BGB möglich. Bei dem Erbschaftskauf handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, für den das allg. Kauf- und Leistungsstörungsrecht (§§ 437, 439 ff. BGB) gilt. Der Erbschaftskauf ist Rechtskauf, § 453 BGB. Für ihn gilt Kaufrecht. Erbrechtliche Besonderheiten ergeben sich aufgrund der §§ 2371 ff. BGB. Danach berechtigt die Nichterfüllung der Kaufpreiszahlung den anderen Vertragsteil zum Rücktritt vom Erbschaftskauf gem. § 323 Abs. 1 BGB.
Rz. 2
Der Erbteilskaufvertrag wird erfüllt durch Abschluss eines Erbteilsübertragungsvertrages nach § 2033 Abs. 1 BGB. Durch die Übertragung der Erbschaft bzw. die Erbteilsübertragung wird der Erwerber nicht Erbe. Gegenstand des Erbschaftskaufs ist nicht das Erbrecht des Erben, das durch familienrechtliche Beziehung oder Verfügung von Todes wegen begründet wird und nicht übertragbar ist, sondern nur dessen Rechtsstellung als Inhaber aller Aktiva und Passiva des Nachlasses sowie im Falle eines Erbteilskaufs der entsprechenden Nebenrechte (z.B. Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen) mit Ausnahme des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB (zu Letzterem siehe Rdn 7).
Rz. 3
Die Verschaffungsverpflichtung des Verkäufers ergibt sich aus § 433 Abs. 1 BGB. Sie beinhaltet die Verpflichtung zum Abschluss eines Erbteilsübertragungsvertrages i.S.v. § 2033 Abs. 1 BGB als Erfüllungsgeschäft. Nach § 433 Abs. 2 BGB besteht die Gegenverpflichtung des Käufers in der Pflicht zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Erbteils. Der Käufer erwirbt sowohl Aktiva als auch Passiva (§ 2378 BGB).
Rz. 4
Kein Erbschaftskauf liegt vor, wenn eine Verpflichtung zur Erbteilsübertragung zum Zwecke der Sicherung eines Kredits vereinbart wird. Da ein solcher Vertrag nicht auf eine Veräußerung abzielt, wird er nicht von § 2385 BGB erfasst, so dass er auch nicht mittelbar dem Formzwang des § 2371 BGB unterliegt und auch nicht das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben auslöst. Der Verkauf des Pflichtteilsanspruchs § 2303 BGB, der durch Abtretung gem. §§ 398, 2317 BGB erfüllt wird, unterfällt nicht den §§ 2371 ff. BGB, auch nicht der Verkauf eines Vermächtnisses, da dieses eine Nachlassverbindlichkeit und nicht den Nachlass selbst darstellt. Auch die Verpflichtung zur Ausschlagung der Erbschaft fällt nicht unter § 2371 BGB.
Rz. 5
Die Verpflichtung zur Nießbrauchsbestellung am Erbteil ist beurkundungsbedürftig; Streit besteht lediglich hinsichtlich der Begründung der Pflicht. Nach einer Ansicht ergibt sich diese über die Anwendung von § 2385 BGB auf die Nießbrauchbestellung an einer Erbschaft oder einem Erbteil, nach zutreffender Ansicht aus § 2033 BGB für den Erbteilskauf und (wohl) analoger Anwendung für den Erbschaftskauf.
Rz. 6
Die vergleichsweise Verpflichtung zur Veräußerung der Erbschaft führt zur Anwendung der §§ 2371 ff., 2385 BGB.
B. Vorkaufsrecht der Miterben
Rz. 7
Den Miterben steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu. Damit soll vermieden werden, dass durch den Verkauf eines Miterbenanteils den übrigen Miterben ein fremder, ggf. unliebsamer Teilhaber aufgedrängt werden kann. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, das Vorkaufsrecht ist vererblich, § 2034 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB. Kein Vorkaufsrecht mangels Schutzbedürfnisses entsteht für denjenigen Miterben, der seinen Erbteil bereits verkauft hat und damit aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, auch wenn er später wieder einen (anderen) Erbteil eines Miterben erbt. Gleiches trifft zu, wenn Erben eines Miterben ihre Anteile an dessen Nachlass nicht durch einheitliches Rechtsgeschäft, sondern durch selbstständige Verträge an Dritte verkaufen. Vorkaufsberechtigt sind die übrigen Miterben gemeinschaftlich. Ihnen steht das Vorkaufsrecht als Gesamthänder zu. Sie müssen es einheitlich ausüben, allerdings nicht gleichzeitig. Können sich die Berechtigten nicht einigen, kommt es nicht zu gemeinschaftlicher Ausübung. Will es einer der Miterben nicht ausüben, verbleibt es den anderen im Ganzen als Gesamthänder. Den Miterben steht das Vorkaufsrecht auch dann zu, wenn ein Erbteilserwerber weitere Erbanteile aufkauft. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem verpflichteten Miterben (§ 464 BGB), nach der Übertragung gegenüber dem Käufer (§ 2035 BGB).