Rz. 2

Der Verkäufer haftet dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht. Wenn der Verkäufer nicht Erbe war, so hat der wirkliche Erbe dem Käufer der angeblichen Erbschaft gegenüber einen Anspruch aus § 2030 BGB.[4] Der Verkäufer ist nur verpflichtet, dem Käufer dasjenige Recht an den Erbschaftsgegenständen zu verschaffen, das er ihm verschaffen könnte, wenn er wirklich Erbe wäre. Der Verkäufer hat folglich dafür einzustehen, dass Gegenstände, die zum Vermögen des Erblassers gehörten, durch Erbfolge auf ihn übergegangen sind und dass er daran in seiner Eigenschaft als Erbe Rechte erlangt hat. In Analogie zu § 2376 BGB haftet jedoch der Verkäufer dafür, dass keine Erbersatzansprüche nichtehelicher Kinder (bei Erbfällen bis zum 1.4.1998; vgl. Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), Zugewinnausgleichsansprüche (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB), ein Voraus (§ 1932 BGB) oder ein Dreißigster (§ 1969 BGB) des Ehegatten bestehen, nicht jedoch für die Freiheit von Unterhaltsansprüchen der werdenden Mutter nach § 1963 BGB.[5] Der Erbschaftsverkäufer haftet dafür, dass er nicht durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist. Wegen der weitgehenden Rechte desselben über den Nachlass, die er auch gegenüber dem Käufer geltend machen kann, kann dieser verlangen, dass ihm die Erbschaft ohne die sich aus einer Testamentsvollstreckung ergebenden Beschränkungen verschafft wird. Der Testamentsvollstrecker kann mit Zustimmung der Erben und der Vermächtnisnehmer auch über den Rahmen von Pflicht- und Anstandsschenkungen hinaus unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügen.[6] Unentgeltlichkeit i.S.d. § 2205 S. 3 BGB setzt voraus, dass aus dem Nachlass ein Wert hingegeben (ein Opfer gebracht) wird, ohne dass die dadurch eintretende Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird.[7] Der Verkäufer haftet dagegen nicht dafür, dass bestimmte Gegenstände auch tatsächlich zur Erbschaft gehören und dass der Erblasser Eigentümer der im Nachlass befindlichen Gegenstände gewesen ist. Beim Verkauf eines Miterbenanteils haftet der Verkäufer dafür, dass er zu den entsprechenden Bruchteilen Miterbe ist.[8] Keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer hat der Käufer wegen Bestehens einer Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.[9]

 

Rz. 3

Beim Erbteilskauf bezieht sich die Gewährleistungspflicht des Erbschaftsverkäufers auch darauf, dass keine Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) oder Ausgleichungspflichten der Abkömmlinge nach §§ 2050 ff. BGB bestehen.

 

Rz. 4

Besteht eine Rechtsmängelhaftung, so ergibt sich die Rechtsfolge aus § 438 BGB, sofern der Käufer nicht bei Kaufvertragsabschluss den Mangel positiv kannte, § 442 BGB. Behauptet der Käufer, dass ein Mangel im Recht besteht, so hat er den Mangel zu beweisen. Bei Schenkung der Erbschaft greift die Haftungsreduzierung nach § 2385 Abs. 2 S. 2 BGB.[10]

[4] Staudinger/Olshausen, § 2376 Rn 6.
[5] MüKo/Musielak, § 2376 Rn 5; Staudinger/Olshausen, § 2376 Rn 12; Muscheler, DNotZ 2009, 65,71.
[6] BGHZ 57, 84, 90 = NJW 1971, 2264.
[7] BGHZ 7, 274, 277 = NJW 1953, 219; BGH NJW 1963, 1613, 1617.
[8] Staudinger/Olshausen, § 2376 Rn 9; MüKo/Musielak, § 2376 Rn 3.
[9] MüKo/Musielak, § 2376 Rn 4 m.w.N.
[10] MüKo/Musielak, § 2376 Rn 8.

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