Rz. 40
In § 10 Abs. 5 ErbStG ist geregelt, dass Nachlassverbindlichkeiten, sofern sich nicht aus den Abs. 6–9 etwas anderes ergibt, grundsätzlich abzugsfähig sind. Der Vermögenszuwachs des Erwerbers wird also um die Nachlassverbindlichkeiten entsprechend gemindert. Steuerbar ist also der Netto-Vermögenszuwachs, sofern nicht grundsätzlich, wie bspw. in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ErbStG, der Vermögenszuwachs steuerfrei ist. § 10 Abs. 5 ErbStG konkretisiert die in § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG verankerte Regelung, wonach die Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 13 ErbStG ermittelten Wert abzugsfähig sind. Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 10 Abs. 5 ErbStG sind die Erblasserverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, die Erbfallverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG und die Aufwendungen, die mit dem Erwerb verbunden sind, nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Eine Besonderheit stellen die betrieblichen Verbindlichkeiten des Erblassers dar, diese unterliegen einer gesonderten Bewertung nach § 12 Abs. 5 ErbStG und sind im Rahmen des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG zu erfassen. Bei einem Erwerb zu Lebzeiten werden häufig auch Gegenleistungen mit dem Erwerb verknüpft, diese sind aber nur im Wege einer Verhältnisrechnung abzugsfähig. Hervorzuheben ist jedoch, dass Nutzungs- und Duldungslasten abzugsfähig sind. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind die mit dem Erwerb und seiner Erlangung in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abzugsfähig. Auch abzugsfähig sind die Erwerbsnebenkosten, die dem Erwerber bei einer lebzeitigen Zuwendung entstehen. Eine beschränkte Steuerpflicht des Erwerbers nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG steht dem Abzug des Pauschbetrags nicht entgegen. Ebenso ist der Abzug des Pauschbetrags nicht durch § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG ausgeschlossen.
Rz. 41
Die betrieblichen Verbindlichkeiten des Erblassers werden nach §§ 10 Abs. 5 Nr. 1, 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG auf der Bewertungsebene erfasst bei der Ermittlung des Wertes des Betriebsvermögens. Die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten findet also im Rahmen der Ermittlung des Wertes des Betriebsvermögens statt, sofern diese Verbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft des Erblassers stehen. Nur für den Fall, dass betriebliche Verbindlichkeiten auf der Bewertungsebene unberücksichtigt blieben, kommt eine Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Betracht. Maßgeblich für eine Berücksichtigung der betrieblichen Verbindlichkeiten auf der Bewertungsebene ist folglich, dass tatsächlich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb des Erblassers besteht. Es hat also eine genaue Betrachtung zu erfolgen, woher die Verbindlichkeiten rühren.
Rz. 42
Beispiel
Ein Darlehen einer Personengesellschaft, welches aufgenommen wurde, um einen Pkw, der von einem Gesellschafter persönlich erworben wurde, zu finanzieren, der nicht betrieblichen Zwecken dient, stellt keine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit dar.
Ob eine betriebliche Verbindlichkeit zum Stichtag bereits vorlag, hängt davon ab, ob tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung bereits eingetreten war. Wurde beispielsweise ein Vertrag zwischen zwei Unternehmen über die Lieferung einer Maschine noch nicht ausgeführt und der Kaufpreis dafür noch nicht bezahlt, so ist die künftige Verbindlichkeit, die vertraglich bereits vereinbart war, aber wirtschaftlich noch nicht eingetreten ist, nicht als betriebliche Verbindlichkeit zu berücksichtigen.