Rz. 11

Gerichte und Notare[12] haben nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG den Erbschaftsteuerstellen bei Erbfällen beglaubigte Abschriften der öffentlich verwahrten Testamente zuzüglich der Niederschrift der Eröffnungsverhandlung, der Erbscheine, dem Europäischen Nachlasszeugnis,[13] der Testamentsvollstreckerzeugnisse, der Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften, der Beschlüsse über die Bestellung und die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung und die beurkundete Vereinbarung über die Abwicklung einer Erbauseinandersetzung zu überlassen. Nicht ausreichend ist die nur auszugsweise Übersendung der Urkunden. Werden im Zuge der Erbauseinandersetzung Schenkungen vollzogen, so ist die Anzeige abweichend vom Grundsatz, dass bei Schenkungen das örtlich für den Schenker zuständige Finanzamt Adressat ist, an das Finanzamt des Erbfalls zu richten (§ 35 Abs. 3 S. 2 ErbStG).[14]

 

Rz. 12

Seit dem 1.8.2013[15] haben die Nachlassgerichte den Anzeigen nicht mehr die zu Zwecken der Gebührenfestsetzungen einzureichenden Nachlassverzeichnisse beizufügen, da sich der Gebührenwert nicht länger nach dem Wert des Nachlasses richtet. Hierdurch fehlt den Finanzämtern eine wichtige Erkenntnisquelle, wenn sie im Vorermittlungsverfahren die Steuerpflicht von Erwerben von Todes wegen prüfen. Zugleich aber sind den Gerichten und Notaren für Zwecke der weiterhin wertabhängigen Gebührenfestsetzung für die Erteilung von Erbscheinen von den Erbschaftsteuerstellen geeignete Angaben zum Wert des Nachlasses zu machen. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht, wie § 40 Abs. 6 GNotKG klarstellt, nicht entgegen.

 

Rz. 13

Die Erbfälle sind unter Verwendung des Musters 5 anzuzeigen, in dem auch Angaben zum Beruf, zum Familien- und Güterstand sowie zum Gebührenwert zu machen sind. Der Gebührenwert mag ein Anhaltspunkt für den Wert des Nachlasses im Rahmen der Vorprüfung sein, der bei der Entscheidung einbezogen wird, ob ein Besteuerungsverfahren durch Anforderung einer Erklärung eingeleitet werden soll. Anders als die Standesämter haben Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen die Fälle nicht monatlich zu sammeln, sondern haben diese unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis mitzuteilen. Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben diese auch Angaben zur Höhe und zur Zusammensetzung des Nachlasses zu machen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 ErbStDV).

Allerdings sind Notare nicht verpflichtet, den Eintritt eines verschonungsschädlichen Sachverhaltes nach §§ 13a Abs. 6, 19 ErbStG anzuzeigen, da die Anzeige erkennbar nur dem Auffinden steuerbarer Sachverhalte, nicht aber der Bemessung der zutreffenden Steuer dient, wenngleich eine Kontrolle bezüglich der vom Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung nicht zu leugnen ist.[16]

[12] In Baden-Württemberg die Staatsnotare.
[13] Nach §§ 3344 IntErbRVG; ausführlich hierzu: Dorsel, ZErb 2014, 212.
[14] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 34 Rn 9.
[15] 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 23.7.2013, BGBl 2013, 2586.
[16] Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 34 Rn 2.

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