Rz. 24
Als Verkäufe i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG kommen alle (einem Fremdvergleich standhaltenden) Verkäufe von Anteilen derselben Gesellschaft in Betracht; Kaufpreise von Anteilen anderer, auch branchengleicher, Unternehmen sind für die unmittelbare Wertableitung aus Verkaufspreisen ungeeignet. Als Verkauf gilt insb. auch ein Tausch von Anteilen sowie ggf. die Einbringung. Auch die Übernahme von GmbH-Anteilen anlässlich einer Kapitalerhöhung ist als geeignete Verkaufstransaktion anzusehen, insb. wenn hierbei neue Gesellschafter aufgenommen werden. Spiegelbildlich kommt auch das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen (am Verkehrswert orientierte) Abfindung als Verkauf i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG in Frage. Bloße Verkaufsverhandlungen, die nicht erfolgreich abgeschlossen wurden, genügen nicht.
Relevante Kaufpreise können sich auch im Telefonhandel oder im Handel zwischen Banken bilden, sofern die entsprechenden Kurse nicht nur auf geringfügigen Verkäufen ohne echten Aussagewert beruhen. Allerdings sind Kleinverkäufe nicht von vornherein als unbeachtlich auszuscheiden. Insoweit ist jedoch bereits umstritten, bis zu welchem Umfang ein Kleinverkauf bzw. der Handel mit einem Zwerganteil überhaupt vorliegt. Die Finanzverwaltung gibt insoweit keine Grenzwerte vor, wahrscheinlich um keinen Anreiz für vom Umfang her gerade noch relevante Scheinverkäufe zu geben. Vor diesem Hintergrund kommt es also stets auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, wobei in der Literatur teilweise relative Grenzen vorgeschlagen werden (5 % des Nennkapitals bei Aktien, 10 % bei GmbH-Anteilen). Diese sind jedoch weder für die Verwaltung noch für die Rechtsprechung in irgendeiner Weise bindend. Darüber hinaus zeigt die Rechtsprechung die Tendenz, bei Verkäufen von nur geringfügigen Beteiligungen eine Mehrzahl von Transaktionen für erforderlich halten zu wollen, um eine Wertableitung zuzulassen. Nicht in Betracht kommen im Wege der Zwangsvollstreckung zustande gekommene Preise.
Rz. 25
Besonderheiten sind bei vinkulierten Namensaktien zu beachten. Wird für ihren Verkauf (außerhalb der Börse, § 11 Abs. 1 BewG) nur der Nennwert, kostendeckend für den allgemeinen Ankauf, gefordert, liegt nach der Rechtsprechung kein i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG relevanter Verkauf vor. Dasselbe gilt, wenn vinkulierte Aktien nur zum Nennwert veräußert werden dürfen. Demgegenüber bildet der gesellschaftsvertragliche Vorbehalt, dass Anteilsübertragungen nur nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig sein sollen, keine so große Beschränkung, dass tatsächlich erzielte Verkaufspreise für eine Bewertung nach § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG nicht in Betracht kämen.