Rz. 185
Gem. § 13b Abs. 2 ErbStG kommt die Anwendung der Verschonungsregeln für Produktivvermögen nur in Bezug auf das begünstigte Vermögen in Betracht. Um dieses zu bestimmen, muss der (Netto-)Wert des Verwaltungsvermögens ermittelt werden. Den ersten Schritt hierzu stellt die Identifikation der zum Verwaltungsvermögen zählenden Vermögensgegenstände dar, den zweiten deren Bewertung.
Rz. 186
Für die Entscheidung, ob Verwaltungsvermögen vorliegt, sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt (Stichtag i.S.v. § 11 ErbStG) maßgebend. Insoweit kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse beim Erblasser oder Schenker an. Veränderungen des Umfangs des Verwaltungsvermögens und damit verbunden auch der Verwaltungsvermögensquote, die nach dem Besteuerungszeitpunkt beim Erwerber eintreten, spielen (mit Ausnahme der Investitionsfälle i.S.v. § 13b Abs. 5 ErbStG) im Rahmen von § 13b Abs. 4 ErbStG keine Rolle. Auch die spätere Umwidmung von Vermögensgegenständen in Verwaltungsvermögen, beispielsweise durch Vermietung bislang eigenbetrieblich genutzten Grundbesitzes, spielt im Rahmen von § 13b Abs. 4 ErbStG keine Rolle und ist daher unschädlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit der Umwidmung gleichzeitig einer der Tatbestände des § 13a Abs. 6 ErbStG verwirklicht wird.
Rz. 187
Welche Vermögensgegenstände konkret als Verwaltungsvermögen einzuordnen sind, ergibt sich aus § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1–5 ErbStG. Der dort dargestellte Katalog ist abschließend; eine analoge Anwendung zu Lasten des Steuerpflichtigen kommt nicht in Betracht. Außerdem sind Gegenstände i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG, die einer nicht begünstigten Betriebsstätte in einem Drittstaat zuzurechnen sind, nicht in die Ermittlung der Vermögensquote einzubeziehen; sie gehören nicht zum (schädlichen) Verwaltungsvermögen.
Auf die ertragsteuerliche Einordnung als notwendiges oder nicht notwendiges (gewillkürtes) Betriebsvermögen kommt es nicht an.
Rz. 188
Hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist anzumerken, dass hier allgemein als Verwaltungsvermögen zu qualifizierende Vermögensgegenstände, beispielsweise Kapitalgesellschaftsanteile, Wertpapiere etc., wegen ihrer bewertungsrechtlichen Einordnung bereits nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gehören.
Rz. 189
Soweit zum übertragenen begünstigungsfähigen Vermögen eine Beteiligung an einer nicht gewerblichen (und auch nicht gewerblich geprägten) Personengesellschaft gehört, sind die von dieser gehaltenen Vermögensgegenstände (ebenso wie auch die Schulden) unmittelbar als Vermögen des übertragungsgegenständlichen Betriebs anzusehen (vgl. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG).
Rz. 190
Bei Mitunternehmerschaften ist der Umfang des Verwaltungsvermögens bezogen auf den jeweils übertragungsgegenständlichen Mitunternehmeranteil festzustellen. Demzufolge ist sowohl das (anteilige) Verwaltungsvermögen aus dem Gesamthandsvermögen zu berücksichtigen als auch das mitübertragene Sonderbetriebsvermögen. Für die Aufteilung des gesamthänderisch gehaltenen Verwaltungsvermögens ist § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG entsprechend anzuwenden. Weist die Beteiligung am Gesamthandsvermögen insgesamt einen negativen Wert auf, ist – abweichend von R E 13b.12 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019 – danach zu unterscheiden, welche Werte der übertragene Anteil am Gesamthandsvermögen bzw. das Gesamthandsvermögen insgesamt aufweisen, und ob es um die Aufteilung des Verwaltungsvermögens der übertragungsgegenständlichen Gesellschaft oder einer dieser nachgeordneten Gesellschaft geht.
Die Aufteilung des Verwaltungsvermögens von Kapitalgesellschaften richtet sich nach § 97 Abs. 1b BewG.