Rz. 3

In der Praxis stimmt das Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne in der Regel doch mit dem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne überein.[1] Der Begriff "Grundstück" ist jedoch nicht immer gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Maßgebend ist nach § 2 BewG allein, was als wirtschaftliche Einheit nach den Anschauungen des Verkehrs anzusehen ist. Maßgebend sind hierbei vornehmlich wirtschaftliche Gesichtspunkte.[2] Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Neben objektiven Merkmalen, wie die wesentlich vom Bauordnungs- und Bauplanungsrecht bestimmte örtliche Gewohnheit, sind danach auch subjektive Merkmale, wie die Zweckbestimmung, maßgebend. Letztere müssen jedoch zurücktreten, wenn sie mit objektiven Merkmalen in Widerspruch stehen.

Nach § 2 Abs. 2 BewG kann zu einer wirtschaftlichen Einheit nur Grundbesitz zusammengefasst werden, der demselben Eigentümer gehört. Keine wirtschaftliche Einheit bilden demnach Flächen, die im Eigentum eines Eigentümers stehen, mit Flächen, die diesem und anderen Personen gemeinsam – gesamthänderisch oder nach Bruchteilen – gehören.[3]

 

Rz. 4

Liegt ein Grundstück vor, das zum Grundvermögen gehört, umfasst das Grundvermögen den Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Auf den Zustand des Grund und Bodens sowie der Gebäude kommt es nicht an. Deshalb zählen z.B. auch Wasserflächen, Abgrabungsstätten u. dgl. zum Grund und Boden. Gebäude sind alle denkbaren Bauwerke. Bewertungstechnisch kann jedoch ein Grundstück als unbebaut gelten, wenn die Bauwerke noch nicht benutzbar sind oder keiner Nutzung mehr zugeführt werden können, § 178 BewG. Ob Bestandteile und Zubehör vorliegen, ist nach dem Zivilrecht zu entscheiden. Ist dies zu bejahen, sind diese Gegenstände mit der Grundstücksbewertung erfasst (abgegolten), sind Grundstücksteile nicht als wesentliche Bestandteile oder Zubehör anzusehen, z.B. Scheinbestandteile, § 95 BGB, sind sie separat als bewegliche Wirtschaftsgüter zu bewerten und im Nachlass oder bei einer Schenkung anzusetzen.

 

Rz. 5

Häufig gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten bei Einbauten von Mietern, Pächtern, Grundstücksnießbrauchern usw. In der Regel werden derartige Einbauten nicht als Bestandteile in die erbschaftsteuerliche Bewertung des Grundstücks einbezogen. Verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhänge können dazu führen, Teile eines Gebäudes als verschiedene Wirtschaftsgüter zu erfassen.[4] Deshalb sind insb. Betriebsvorrichtungen, Ladeneinbauten und ähnliche Scheinbestandteilen i.S.v. § 95 BGB selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter.[5] Mietereinbauten sind selbstständige Wirtschaftsgüter, wenn der Einbau nur zu einem vorübergehenden Zweck vorgenommen worden ist (Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB). In diesem Fall ist der Einbauende rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Einbaus; etwas anderes kann wiederum gelten, wenn aufgrund von Vereinbarungen die Einbauten auf den Grundstückseigentümer endgültig übergehen sollen. In dem Fall handelt es sich bei dem Einbau um einen wesentlichen Bestandteil (§§ 93, 94 BGB), der in der Grundstücksbewertung aufgeht. Keine selbstständigen Wirtschaftsgüter sind z.B. Fahrstuhlanlagen, Heizungsanlagen sowie Be- und Entlüftungseinrichtungen, also solche Bestandteile, die nur der Nutzung des Gebäudes selbst dienen, es sei denn, es wären Betriebsvorrichtungen.

 

Rz. 6

Ob ein Einbau in der Hand eines Erben, der zugleich Eigentümer des Grundstücks wird, zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut mit dem vorhandenen Gebäude "verschmilzt", hängt davon ab, ob der Einbau in einen mit dem Gebäude einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang überführt wird.[6] Das ist z.B. der Fall, wenn die bisherige betriebliche Nutzung eingestellt wird. Ist das nicht der Fall, bleibt das Wirtschaftsgut "Einbau" als selbstständiges Wirtschaftsgut bestehen.

 

Rz. 7

Inländische Erbbaurechte werden bewertungsrechtlich – damit auch erbschaft- und schenkungsteuerlich sowie übrigens auch grunderwerbsteuerlich – als Grundstücke behandelt. Ob ein Erbbaurecht vorliegt, richtet sich nach Zivilrecht (Erbbaurechtsgesetz). Andere Nutzungsrechte an Grundstücken, z.B. Nießbrauchsrecht, Wohnrecht, obligatorische Nutzungsrechte, werden dagegen nicht als Grundstück angesehen. Sie sind als wiederkehrende Nutzungen gem. §§ 13 ff. BewG zu bewerten. Eine Besonderheit gilt allerdings für Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Auch wenn diese Gebäude nicht in § 176 BewG genannt werden, können sowohl die Gebäude als auch der Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist, jeweils als eigenes Grundstück zählen (siehe § 195 BewG Rdn 2). Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht oder Teileigentumserbbaurecht zählen ebenfalls bewertungsrechtlich als eigene Grundstücke. Ob Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht oder Teileigentumserbbaurec...

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