Rz. 25

Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb allein ergeben würde, darf durch den Abzug der fiktiven Steuer auf den Vorerwerb (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG) oder den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG) nicht unterschritten werden (Mindeststeuer nach § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG). Deshalb darf der Abzug der fiktiven oder der tatsächlich entrichteten Steuer nur bis zu dem Betrag erfolgen, zu dem der letzte Erwerb ohne Zusammenrechnung versteuert werden muss. Dieser Betrag bildet eine Untergrenze (Berechnungsbeispiel siehe in H E 14.1 ErbStH 2019). Die tatsächlich entrichtete Steuer darf ggf. nicht in der entrichteten Höhe abgezogen werden. Damit soll gem. dem Zweck der Vorschrift vermieden werden, dass aus Anlass des Letzterwerbs Vermögenswerte ohne die dafür vorgesehene Versteuerung übertragen werden, d.h. steuerfreie Nachschenkungen bzw. zu gering besteuerte Nachschenkungen werden durch § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG vereitelt. Die Frage war in dem Zusammenhang, ob bzw. wie sich die Steuer für den Letzterwerb ändert, wenn der Schenkungsteuerbescheid für den Vorerwerb aufgehoben oder geändert wird. Dies ist inzwischen in § 14 Abs. 2 ErbStG neu geregelt worden, siehe Rdn 32. R E 14.3 Abs. 2 ErbStR 2019 ist insoweit überholt. Bisher galt schon für den Fall, dass sich der Wert des früheren Erwerbs durch Eintritt eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung geändert hat, dass auch der Bescheid über den Letzterwerb geändert werden kann. Die Festsetzungsfrist für die Besteuerung des Letzterwerbs endet nach § 14 Abs. 2 ErbStG nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den früheren Erwerb[68] (Berechnungsbeispiel in H E 14.3 ErbStH 2019).

[68] R E 14.3 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?