Rz. 76
Das Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 BGB stellt eine Schenkung auf den Todesfall dar, obgleich es als Erwerb von Todes wegen qualifiziert wird. Maßgeblich ist, dass es sich um eine freigebige Zuwendung handelt. Im Sinne der EuErbVO sind Schenkungen auf den Todesfall wohl unter den Begriff des Erbvertrages zu subsumieren. Nach h.M ist die Schenkung auf den Todesfall als einseitiger Erbvertrag zu verstehen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO. Verbindlichkeiten, die vom Erwerber dabei übernommen werden, mindern den steuerrechtlichen Wert des Erwerbsgegenstandes nach § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Gegenstand von § 2301 BGB ist ein Schenkungsversprechen des Erblassers gegenüber dem Beschenkten, welches unter der Prämisse erfolgt, dass dieser den Schenker überlebt. Obgleich es sich um eine Schenkung handelt, da der Bedachte bereichert wird, ohne ein Entgelt dafür leisten zu müssen, finden auf ein Schenkungsversprechen von Todes wegen die Regelungen über die Verfügungen von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB Anwendung. Ist die Schenkung hingegen bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen worden, so finden gem. § 2301 Abs. 2 BGB die Regelungen hinsichtlich einer lebzeitigen Zuwendung Anwendung. Insbesondere bei Grundstückszuwendungen ist diese Unterscheidung zu beachten. So ist bei einer Grundstückszuwendung, bei der die Auflassung bereits erklärt wurde und ein Antrag auf Umschreibung des Eigentums gestellt wurde, eine Schenkung zu Lebzeiten anzunehmen. Wurde dagegen bei einer Grundstückszuwendung lediglich eine Auflassungsvormerkung erteilt, stellt dies noch keinen Vollzug der Schenkung dar, außer der Schenker hat sich dazu verpflichtet, keine anderweitigen Verfügungen mehr vorzunehmen, § 2286 BGB – dann kann nach h.M auch ein Vollzug angenommen werden. Das Schenkungsversprechen von Todes wegen ist laut einer Ansicht nach § 2276 BGB formbedürftig. Es wird wie ein Erbvertrag behandelt, da es einer Verfügung von Todes wegen entspricht. Eine andere Ansicht lässt die privatschriftliche Form nach § 2247 BGB ausreichen. In der Praxis führen Ehegatten häufig ein Oder-Konto; bei einer solchen Ausgestaltung des Bankkontos nimmt man an, dass durch die Einräumung des Mitverfügungsrechts die Vermögenshingabe bereits zu Lebzeiten erfolgt ist. Nicht unter die Anwendung von § 2301 BGB fallen Verträge zugunsten Dritter nach § 328 BGB. Dies ist eine Gestaltung, die es dem Erblasser ermöglicht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Tod etwas weiterzugeben.
Rz. 77
Im Erbschaftsteuerrecht ist zwischen der bereits vollzogenen und der noch nicht vollzogenen Schenkung von Todes wegen zu unterscheiden. Eine bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollzogene Schenkung unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten wird als Zuwendung unter einer auflösenden Bedingung angenommen, da die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vom Überleben des Beschenkten abhängig ist. Es erscheint deshalb als sachgerecht, dass eine solche Zuwendung, wenngleich sie auch unter einer auflösenden Bedingung steht, als lebzeitige Vermögensübertragung nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG behandelt wird.