Rz. 17

Der jeweilige Ehegatte setzt den jeweils anderen als seinen Vorerben und eine dritte Person als seinen Nacherben und zugleich Ersatzerben ein. Diese Testamentsform wird als sog. Berliner Testament bezeichnet. Beim Tod des Letztversterbenden erhält der Dritte damit zwei voneinander getrennte Vermögensmassen. Einerseits das Nachlassvermögen des Erstverstorbenen, das beim Vorerben ein zivilrechtliches Sondervermögen darstellt, und andererseits das eigene Vermögen des Letztversterbenden. Grund dafür ist, dass der Dritte aus zwei verschiedenen Berufungsgründen erbt, einmal als Nacherbe des Erstverstorbenen und einmal als Vollerbe des Letztversterbenden.

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