Rz. 8

Das Grundvermögen wird negativ zum LuF-Vermögen abgegrenzt, d.h. es ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob das Grundstück zum LuF-Vermögen gehört. Zum Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens siehe R B 158.1 ErbStR 2019. Dies ist – wie oben schon erwähnt (siehe Rdn 1) – vor allem für die unbebauten Grundstücke bewertungstechnisch von Bedeutung. Problemfälle sind z.B. Bauland, Baugrundstücke, die noch landwirtschaftlich genutzt werden, Flächen, die demnächst – in absehbarer Zeit – als Industrieland oder Land für Verkehrszwecke dienen werden. Ob derartige Grundstücke noch zum LuF-Vermögen gehören, regelt § 159 BewG. Bei der Prüfung, ob Grundstücke zum LuF-Vermögen gehören, ist zweistufig vorzugehen. Zunächst ist zu prüfen, ob das Grundstück nach § 148 BewG überhaupt zum LuF-Vermögen gehört. Ist dies zu bejahen, ist zu prüfen, ob nach den Vorgaben des § 159 BewG das Grundstück rechtlich schon dem Grundvermögen zuzuordnen ist. Dies ist z.B. nach § 159 Abs. 3 BewG zwingend der Fall, wenn Flächen in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Nach § 159 Abs. 1 BewG zählen auch Flächen, die nach ihrer Lage und den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insb. als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrsflächen dienen werden. Bilden diese Flächen jedoch die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, sind sie regelmäßig noch dem LuF-Vermögen zuzuordnen. Ausnahme wiederum: Steht mit großer Wahrscheinlichkeit fest, dass die Flächen spätestens nach zwei Jahren anderen als zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sind sie dem Grundvermögen zuzuordnen. Wegen der gewöhnlich deutlich niedrigeren Bewertung der LuF-Flächen besteht bei den Steuerpflichtigen in Erb- und Schenkungsfällen erhebliches Interesse, dass die übertragenen Flächen noch dem LuF-Vermögen zugeordnet werden. Indiz für die Zuordnung ist die Entscheidung für ertragsteuerliche Zwecke und bei der Einheitsbewertung, allerdings kommt es für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am Besteuerungszeitpunkt (z.B. Todestag, Ausführung der Schenkung) an. Nur wenn die in §§ 158, 159 BewG genannten Voraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Besteuerungszeitpunkt nicht vorliegen, können die Wirtschaftsgüter, insb. Grund und Boden sowie Gebäude, zum Grundvermögen gehören. Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten über die Zuordnung eines Grundstücks zum Grundvermögen oder LuF-Vermögen, sind hierzu R B 178 ErbStR 2019, die Bewertungskommentare, hier insb. die Kommentierung der §§ 159, 158 BewG und auch der §§ 68, 33 BewG (Letztere zur Einheitsbewertung) heranzuziehen.

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