Rz. 13
Nachdem durch das ErbStRG v. 24.12.2008 der in § 95 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG enthaltene Ausschluss von Betriebsgrundstücken aus dem Betriebsvermögen gestrichen wurde, richtet sich die Zuordnung des Grundstückes zum Betrieb für Erwerbe ab dem 1.1.2009 nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 15 Abs. 1 und 2 EStG). Wird der Betrieb vor dem 1.1.2009 erworben, ist nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG in der Fassung des JStG 2007 v. 13.12.2006 erforderlich, dass das Betriebsgrundstück dem Gewerbebetrieb zugerechnet wird. Der Grundbesitz muss bereits in der Hand des Erblassers oder Schenkers der Grundstücksart "Betriebsgrundstück" zugeordnet gewesen sein. Dies ist bei Erwerben der Fall, wenn die betriebliche Nutzung des Grundstückes überwiegt (§ 99 Abs. 2 S. 1 und 2 BewG in der Fassung des JStG 2007 v. 13.12.2006). Insoweit das Betriebsfinanzamt bei Erwerben vor dem 1.1.2007 nur im Wege der Amtshilfe tätig wird, obliegt es der Erbschaftsteuerstelle, ggf. auf Hinweis des Betriebsfinanzamtesdie Feststellung des Wertes des Grundvermögens anzufordern. Ob der Grundbesitz bereits beim Erblasser oder Schenker Betriebsgrundstück ist, muss in Erwerbsfällen vor dem 1.1.2007 vom Lagefinanzamt eigenständig geprüft werden. Die in § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BewG a.F. bzw. § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG vorgesehene Artfeststellung als Betriebsgrundstück und damit die Eröffnung der in § 13a Abs. 1 ErbStG vorgesehene Steuerverschonung kommt nur in Betracht, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen bereits in der Hand des Erblassers oder Schenkers begünstigtes Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b Abs. 1 ErbStG ist. Ist hiernach das Grundstück dem Betrieb zugehörig, so entscheidet in den Erwerbsfällen ab dem 1.1.2007 das Betriebsfinanzamt, ob ein Feststellungsverfahren einzuleiten ist.
Gehört es nur anteilig zum Betrieb und anteilig zum Privatvermögen des Schenkers oder des Erblassers (sog. gemischt genutzte Grundstücke i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 7 BewG), so kann die Feststellung sowohl von der Erbschaftsteuerstelle als auch vom Betriebsfinanzamt eingeleitet werden. Unabhängig davon, welches Finanzamt den Wert angefordert hat, teilt das Lagefinanzamt den festgestellten Wert sowohl der Erbschaftsteuerstelle als auch dem Betriebsfinanzamt mit, wobei das Betriebsfinanzamt feststellt, in welchem Umfang das Grundstück dem Betrieb zugehört und demzufolge in die Verschonungsregel des § 13a ErbStG einbezogen werden kann. Diese Feststellung ist, wie es in § 13b Abs. 10 S. 1 ErbStG ausdrücklich festlegt ist, indes für die Erbschaftsteuerstelle insoweit verbindlich, als nicht nur die Feststellung des Wertes und der Grundstücksart durch das Lagefinanzamt, sondern nunmehr auch die Qualifikation als Gegenstand des Verwaltungsvermögens durch das Betriebsfinanzamt in § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG Teil der Feststellung sein soll. Hiervon wird die Erbschaftsteuerstelle in der Folge nicht mehr abweichen können. Ob im Falle einer ausschließlich betrieblichen Zuordnung eines nicht ausschließlich genutzten Grundstückes dieses nach § 13a ErbStG zu verschonen ist oder aber eine Verschonung wegen eines zu hohen Anteiles des Verwaltungsvermögens ausscheidet, entscheidet bei Bewertungsstichtagen bis zum 30.6.2011 abschließend die Erbschaftsteuerstelle, so dass Einwände gegen die unterbliebene Begünstigung durch Einspruch gegen die Steuerfestsetzung geltend zu machen sind. Für Bewertungsstichtage ab dem 1.7.2011 hat das für die Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens berufene Finanzamt den Wert beim Lagefinanzamt nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG anzufordern und im Rahmen der im Folgenden vom Betriebsfinanzamt vorzunehmenden Qualifikation als Gegenstand des Verwaltungsvermögen mit bindender Wirkung gegenüber der Erbschaftsteuerstelle nach § 13b Abs. 10 ErbStG für den nach § 13b Abs. 4 ErbStG der Steuer zu unterwerfenden Anteil des Grundstückes den gemeinen Wert festzustellen. Aufgrund der mit bindender Wirkung gegenüber der Erbschaftsteuerstelle ausgestatteten Wirkung ist die Feststellung nach § 13b Abs. 10 ErbStG für die Erbschaftsbesteuerung maßgebend; eine eigenständige Entscheidung durch die Erbschaftsteuerstelle kommt nicht in Betracht. Wird der zu außerbetrieblichen Zwecken genutzte Anteil des Grundstückswertes von der Erbschaftsteuerstelle zu hoch berücksichtigt, so dass es in Ansehung des bereits beim Betriebsvermögen angesetzten Anteiles zu einer überschießenden Besteuerung kommt, so ist der Widerstreit zwischen dem Feststellungsbescheid betreffend das Betriebsvermögen und dem Steuerbescheid nach Maßgabe des § 174 AO aufzulösen.
Der Wert des Betriebsgrundstückes ist für die Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens stets von Bedeutung und damit gesondert festzustellen, wenn der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 BewG) zu ermitteln ist, das Grundstück nicht zum betriebsnotwendigen Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) zählt, es zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG) zu rechnen ist oder junges Betriebsvermögen vo...