Rz. 25
Begünstigungsfähig ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das inländische bzw. das EU-/EWR-ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Allerdings ist durch das ErbStG 2009 die früher für die Abgrenzung maßgebliche Anknüpfung an die ertragsteuerrechtliche Zuordnung entfallen. Maßgeblich ist daher ausschließlich die Definition nach dem Bewertungsgesetz. Auf diese Weise wurde der Umfang des begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber der vor 2009 geltenden Rechtslage deutlich eingegrenzt.
Rz. 26
Grds. begünstigungsfähig sind neben dem Wirtschaftsteil (mit Ausnahme der Stückländereien) selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.v. § 159 BewG.
Rz. 27
Begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen liegt insgesamt nur vor, wenn die grds. begünstigungsfähigen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) als solche vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergehen und ihre bewertungsrechtliche Qualifikation auch in der Hand des Erwerbers erhalten bleibt. Ertragsteuerliche Aspekte spielen für die Qualifikation des Vermögens aber keine Rolle, so dass z.B. das Vorliegen eines verkleinerten Betriebs oder eines Liebhabereibetriebs ebenso wenig begünstigungsschädlich ist wie der Übergang nur von Teilen eines Betriebs (die nicht als Teilbetrieb zu qualifizieren sind).
Gleiches gilt auch für (insgesamt) verpachtete Betriebe, bei denen vor dem Hintergrund der Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a) bb) ErbStG im Hinblick auf den Grundbesitz auch kein Verwaltungsvermögen anzunehmen sein kann.
Rz. 28
Wesentliche Voraussetzung der Begünstigung ist weiterhin, dass das begünstigte Vermögen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines (ganzen) Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder an einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft (§ 158 Abs. 2 BewG) übergeht. Die Übertragung nur einzelner Wirtschaftsgüter ist nicht begünstigt. Die ertragsteuerliche Beurteilung des Vermögensübergangs ist auch insoweit nicht entscheidend.
Neben der Übertragung des Eigentums kann auch die Einräumung eines Nießbrauchs an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen begünstigt sein, soweit das Nießbrauchsrecht als solches dem Wirtschaftsteil i.S.v. § 160 Abs. 2 BewG zuzuordnen ist.
Rz. 29
Der nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begünstigte Wirtschaftsteil i.S.v. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG beinhaltet alle Wirtschaftsgüter i.S.d. § 158 Abs. 3 S. 1 Nr. 1–5 BewG, die einer planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse dienen. Er umfasst gem. § 160 Abs. 2 BewG die dort genannten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (landwirtschaftliche Nutzung, forstwirtschaftliche Nutzung, weinbauliche Nutzung, gärtnerische Nutzung und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen) und die Nebenbetriebe sowie – gem. § 160 Abs. 2 Nr. 3 BewG – das Abbauland, das Geringstland und das Unland, soweit diese nicht bereits zur originären land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder zu einem Nebenbetrieb gehören.
Rz. 30
Nicht begünstigt ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen i.S.v. § 168 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BewG, also die Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8 BewG) und der Wohnteil einschließlich der Altenteilerwohnungen (§ 160 Abs. 9 BewG).
Auch die sog. Stückländereien sowie etwa vorhandene Mietwohngrundstücke und erbbaurechtsbelastete Flächen sind ausdrücklich von den Begünstigungen ausgenommen. Die Einschränkung hinsichtlich der Stückländereien ist Konsequenz der Änderung von § 160 Abs. 7 BewG, der Stückländereien (nunmehr) als einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen definiert, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel oder beides nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehört, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens (noch weitere) 15 Jahre einem anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
Rz. 31
Bei Stückländereien wird also unterstellt, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen selbst bewirtschafteten Flächen und verpachteten Flächen aufgehoben ist oder von vornherein nicht besteht, wenn es sich bei dem Pachtverhältnis um einen Dauerzustand handelt. Hiervon ist nach der nun gewählten Fassung von § 160 Abs. 7 BewG auszugehen, wenn die Pachtdauer am Bewertungsstichtag noch mindestens 15 Jahre beträgt oder feststeht, dass am Ende der Pachtzeit keine Eigenbewirtschaftung durch den Verpächter mehr erfolgen wird. Dies gilt unabhängig von der Art der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung. Demgegenüber sind solche Flächen, die nur für kürzere Zeit verpachtet sind, auch dann begünstigungsfähig, wenn sie von einem Nicht-Landwirt zur land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden.
Rz. 32
Die Begünstigung von Produktivvermögen soll nur für solches land- und forstwirtschaftliches Vermögen beansprucht werden können, bei...