Rz. 18

Durch die Nachlassverwaltung wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt, § 1975 BGB. Sie dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger und kann von diesen oder von den Erben beantragt werden. Die Nachlassverwaltung beginnt mit der Bekanntgabe gegenüber den Erben und endet mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung oder mit der Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB). Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Verwaltungs- und Verwertungsbefugnis an dem Nachlassvermögen.[47] Der Nachlassverwalter kann für die Amtsführung eine angemessene Vergütung verlangen, § 1987 BGB, die ebenso wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers als Erbfallverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vom steuerpflichtigen Erwerb abgesetzt werden kann. Insoweit die Nachlassinsolvenz nicht den Erwerber persönlich betrifft, bleibt dieser auch nach Einleitung zur Abgabe der Erklärung nach Aufforderung verpflichtet. Zu den Erklärungspflichten gelten die Ausführungen zum Testamentsvollstrecker entsprechend. Die Haftungsbeschränkung des § 1975 BGB gilt nicht für die Erbschaftsteuerschuld, die der Erwerber weiter zu entrichten hat. Vor dem Hintergrund, dass nach Befriedigung der Nachlassgläubiger der verbleibende Nachlass dem oder den Erben herauszugeben ist, § 1986 Abs. 1 BGB, ist dies auch einleuchtend.

[47] Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 31 Rn 14.

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