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Gem. Art. 6 Abs. 1 DBA unterliegt auch das bewegliche Vermögen einer Betriebsstätte bzw. einer festen Einrichtung (mit Ausnahme von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, vgl. Art. 7 DBA) der Besteuerung im Belegenheitsstaat. Betriebsstätte definiert Art. 6 Abs. 2 DBA als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Im Übrigen orientieren sich die Begriffsbestimmungen in Art. 6 Abs. 3–5 DBA hinsichtlich der positiven (Abs. 3) und der negativen (Abs. 5) Abgrenzung im Wesentlichen an den entsprechenden Regelungen des OECD-Musterabkommens zur Einkommensteuer. Dementsprechend gelten Montagen nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sich über mehr als zwölf Monate erstreckt.

Gem. Art. 6 Abs. 6 DBA unterliegt auch bewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit dient und zu einer im Belegenheitsstaat belegenen festen Einrichtung gehört, der Besteuerung in diesem Belegenheitsstaat.

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