Rz. 42

Die Zurechnung eines Vermögensgegenstandes ist entscheidend für die Beteiligung am Feststellungsverfahren (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und die Rechtsbehelfsbefugnis (§ 155 BewG). Die Zurechnung erfolgt danach, wer den Erwerb des Vermögenswertes zu versteuern hat,[163] wobei eine Aufteilung nach Erbanteilen erst auf der Ebene der Besteuerung stattfindet. Dies ist sinnvoll, da regelmäßig nur die Erbschaftsteuerstelle die näheren Umstände des Erwerbes kennt. Sind an dem Vermögensgegenstand mehrere Personen beteiligt ohne Erben oder Beschenkte zu sein, ist neben dem Wert auch die Höhe des Anteiles durch das Feststellungsfinanzamt festzustellen. Wird der Gegenstand an eine Person verschenkt oder existiert ein Alleinerbe, so erfolgt die Zurechnung auf den Beschenkten bzw. den Alleinerben. Dies gilt auch, wenn ein Grundstücksanteil oder ein Anteil an einem Betrieb übertragen wird. War der Schenker oder der Erblasser mittelbar über eine gewerblich tätige Personengesellschaft an dem festzustellenden Vermögenswert beteiligt, so erfolgt die Zurechnung auf die Personengesellschaft, da diese zivilrechtlich berechtigt ist. Dieser kommt insoweit Teilrechtsfähigkeit zu. Dies gilt allerdings nicht für vermögensverwaltende Gesellschaften, vgl. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG, da hier der Erwerb des Anteils am Vermögensgegenstand fingiert wird. Ist Feststellungsgegenstand ein Grundstück und gehört dieses zum Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft, so ist dieses in die Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens einzubeziehen. Es kommt jedoch bei dem oder den Gesellschaftern zum Ansatz, die Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstückes sind.[164] Ist also der Anteilswert einer Gesellschaft gesondert festzustellen, so ist das Grundstück nur dann für die Feststellung von Bedeutung, wenn der Schenker oder Erblasser Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstückes gewesen ist (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG).

 

Beispiel 1

A ist Gesellschafter an der B-OHG und hat dieser ein Grundstück verpachtet (Sonderbetriebsvermögen). A vererbt den Anteil dem C.

Das für die Bewertung des Anteiles zuständige Betriebsfinanzamt fordert beim Lagefinanzamt den Grundstückswert an. Im Feststellungsbescheid ist zum einen anzugeben, wer zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstückes ist, und zum anderen, zu welchem Gewerbebetrieb das Grundstück gehört. Das Grundstück kommt im Rahmen der Anteilsbewertung beim C zum Ansatz.

 

Beispiel 2

A ist Gesellschafter an der B-OHG. Die B-OHG hat ein Grundstück gepachtet, das zu 25 % dem A, zu 50 % der B-OHG und zu 25 % dem Nichtbeteiligten N gehört. A vererbt den Anteil dem C.

Im Feststellungsbescheid das Grundstück betreffend ist anzugeben, dass das Grundstück zu 25 % dem A und zu 50 % der B-OHG gehört. Entsprechend sind 50 % des Grundstückswertes nach den Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz (§ 97 Abs. 1a Nr. 1a BewG) bzw. nach dem Gewinnverteilungsschlüssel (§ 97 Abs. 1a Nr. 1b BewG) zu verteilen. Weitere 25 % des Grundstückswertes sind vollständig beim Anteilswert des C anzusetzen.

 

Rz. 43

Geht der Nachlass auf mehrere Erben über, entsteht eine Erbengemeinschaft, die nicht teilrechtsfähig ist.[165] Versteuert werden die in den Nachlass fallenden Vermögensgegenstände von den Miterben der Erbengemeinschaft in Höhe ihrer Erbquote. Die Zurechnung muss demnach gegenüber den Miterben erfolgen, wobei in § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BewG in der Fassung des ErbStRG v. 24.12.2008[166] eine Vertretung durch die Erbengemeinschaft vorgesehen ist. Zur Wirksamkeit der Zurechnung ist gleichwohl die namentliche Bezeichnung der Miterben nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die Bezeichnung der Erbengemeinschaft eine Identifizierung des Erbfalls (z.B. Erbengemeinschaft nach A., zuletzt wohnhaft in B-Str., C-Stadt) und nötigenfalls durch Auslegung auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft geschlossen werden kann. Der Umfang der Beteiligung an den Nachlassgegenständen wird erst im Besteuerungsverfahren ermittelt und festgelegt, so dass auf der Ebene der Feststellung Angaben zur Höhe des Anteils entbehrlich sind.[167] Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser testamentarisch eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB oder ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB verfügt hat.

§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 BewG in der Fassung des JStG 2007 v. 13.12.2006[168] sah noch die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft vor. Der Gesetzgeber wollte es so dem Feststellungsfinanzamt ersparen, den Wert in Höhe der Erbanteile den Miterben zuzurechnen,[169] um Widersprüche zu der von der Erbschaftsteuerstelle ermittelten Erbquote zu vermeiden. Auch in der jetzigen Konzeption bleibt die Verteilung des Wertes auf die Miterben der Erbschaftsteuerstelle vorbehalten, da das Feststellungsfinanzamt nur den (Gesamt-)Wert gesondert feststellt, hinsichtlich der Anteile jedoch keine Feststellung trifft. Von Bedeutung ist die Feststellung bereits dann, wenn der (anteilige) Wert bei einem der Miterben zu einer Steuer führen kann. In den Fällen des § 151 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 BewG ist grundsätz...

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