Rz. 16

Damit eine Steuerpflicht gegeben ist, muss eine Familienstiftung in diesem Sinne innerhalb des gesamten 30-Jahreszeitraums – gerechnet von dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung – vorliegen, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Erbersatzsteuer wurde erstmals zum 1.1.1984 erhoben für Stiftungen die bis einschließlich 1.1.1954 errichtet wurden, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Besteuert wird das bei Ablauf der 30-Jahresfrist jeweils vorhandene Vermögen, das nach § 12 ErbStG i.V.m. §§ 116 BewG zu bewerten ist. Wie lange diese Vermögensgegenstände bereits zum Vermögen der Stiftung gehören, ist dagegen irrelevant. Steuerschuldner ist die Stiftung (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Neben §§ 13 ff. ErbStG findet § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG Anwendung, der den doppelten Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (2 x 400.000 EUR) gewährt und die Steuer nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Erwerbs gelten würde. Damit wird im Ergebnis ein steuerpflichtiger Erwerb durch zwei Kinder fingiert.

 

Rz. 17

Bei Auflösung der Familienstiftung oder Umwandlung in eine andere Stiftung (z.B. Unternehmensstiftung) entfällt eine Steuerpflicht innerhalb des 30-Jahreszeitraums.[28] Die Änderung des Stiftungscharakters soll nach Ansicht der Finanzverwaltung – ebenso wie die Aufnahme bislang nicht bezugs- oder anfallsberechtigter Familienmitglieder in den Kreis der Destinatäre, wenn bei bereits damaliger Zugehörigkeit der Destinatäre die Errichtung der Stiftung nach einer ungünstigeren Steuerklasse zu besteuern gewesen wäre (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG) – erbschaftsteuerlich als Aufhebung der Familienstiftung und Errichtung einer neuen Stiftung anzusehen sein (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; zu den Fällen des Formwechsels siehe aber auch § 7 ErbStG Rdn 147).[29] Ganz im Gegensatz zu § 87 BGB, wonach eine Satzungsänderung nicht zu einem Rechtsträgerwechsel führt. Der Erwerb durch die neue Stiftung unterliegt einer Besteuerung nach der Steuerklasse des nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten zu dem ursprünglichen Stifter (Erblasser oder Schenker), § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG,[30] wenn es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt, deren Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerbefreit ist.[31] Vor allem mit Blick auf einen ablaufenden 30-Jahreszeitraum sollte zur Steuervermeidung die Umwandlung in eine gemeinnützige Stiftung als Alternative überdacht und diese Möglichkeit von Anfang an in die Satzung aufgenommen werden. Die Aufhebung der bisherigen Stiftung wird demgegenüber nicht gesondert besteuert.[32] Die 30-Jahresfrist beginnt bei der neuen Stiftung erneut zu laufen. Eine Anrechnung der bei Errichtung der bisherigen Stiftung festgesetzten Steuer auf die im Zeitpunkt der Satzungsänderung festzusetzenden Erbschaftsteuer kommt nicht in Betracht.[33]

[28] R E 1.2 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.
[29] R E 1.2 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[30] R E 1.2 Abs. 4 S. 4 ErbStR 2019.
[31] R E 1.2 Abs. 5 ErbStR 2019.
[32] R E 1.2 Abs. 4 S. 5 ErbStR 2019.
[33] R E 1.2 Abs. 4 S. 8 ErbStR 2019.

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