Rz. 19

Ist der oder sind die Erben unbekannt oder nicht ermittelbar, kann zur Sicherung des Nachlasses auf Antrag eines Nachlassgläubigers die Nachlasspflegschaft beantragt werden, § 1960 BGB. Ausreichend ist eine ausschließlich rechtliche Unklarheit über die Abstammung des Erwerbers, da ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft noch nicht abgeschlossen ist. Die Pflegschaft beginnt mit der Anordnung durch das Nachlassgericht und endet mit der Aufhebung. Der Natur der Sache folgend kann die Mitunterzeichnung durch einen oder mehrere Erben nicht gefordert werden (Absatz 6). Im Gegensatz zu Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern ist der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der unbekannten Erben und kann damit auch Wahlrechte und Einsprüche im Namen des oder der Erben ausüben bzw. führen. Sind die Erben noch nicht bekannt, kann die Erbschaftsteuer gegen den oder die unbekannten Erben (vgl. § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB) festgesetzt werden (Inhaltsadressat) und der zu erstellende Erbschaftsteuerbescheid ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 ErbStG dem Nachlasspfleger bekannt zu geben (Bekanntgabeadressat).[48] Daneben ist der Nachlasspfleger berechtigt und verpflichtet, die Erbschaftsteuerschuld zu entrichten, § 32 Abs. 2 S. 2 ErbStG. Die Führung der Pflegschaft ist grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, das Nachlassgericht stellt bei der Bestellung des Pflegers fest, dass dieser die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt, §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB. In diesem Fall kann die Pflegervergütung als Erbfallverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vom steuerpflichtigen Erwerb abgesetzt werden. Die Nachlasspflegschaft wird in der Regel aufzuheben sein, wenn der Erbe ausfindig gemacht werden konnte und dieser das Erbe angenommen hat (vgl. §§ 1960, 1920 BGB). Solange dies nicht geschehen ist, bleibt der Nachlasspfleger nach § 31 Abs. 6 ErbStG zur Abgabe der Erklärung verpflichtet bzw. kann für die Erben verbindliche Handlungen vornehmen.

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