Rz. 20

Im Bereich des nicht begünstigungsfähigen Vermögens umfasst das (potenziell) verfügbare Vermögen sämtliche weltweit[37] vorhandenen (bzw. erworbenen) Aktiva, also sämtliche etwa vorhandenen Gegenstände, Forderungen oder/und sonstigen Rechte. Hierzu gehören selbstverständlich Immobilien (auch das Familienheim) sowie bewegliche Sachen (auch Hausrat).[38] Relevant ist hier neben dem Privatvermögen[39] auch solches unternehmerisches Vermögen, das in Drittstaaten belegen ist und daher nicht in den Anwendungsbereich von § 13b Abs. 1 ErbStG fallen kann.[40]

 

Rz. 21

Zum (verfügbaren) Vermögen gehören auch (dingliche) Rechte, beispielsweise Nießbrauchs- oder Wohnungsrechte sowie Rentenansprüche,[41] die jeweils mit ihrem kapitalisierten Wert einzubeziehen sind.[42] Zu erfassen sind sicherlich auch Anwartschaftsrechte, wobei im Hinblick auf das Nacherbenanwartschaftsrecht eine Ausnahme gelten muss, weil dieses, wie u.a. § 10 Abs. 4 ErbStG deutlich macht, erbschaftsteuerlich keinen Vermögensbestandteil darstellt.[43] Ähnlich ist die Situation (im Regelfall) bezüglich der Rechtsposition der Destinatäre von Stiftungen. Soweit ihnen nicht (ausnahmsweise) Leistungsansprüche zustehen, bildet die Destinatär-Stellung keinen Vermögensbestandteil.[44]

Hat der Steuerpflichtige gegenüber dem Schenker oder gegenüber einem anderen Dritten einen Anspruch auf Freistellung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, stellt dieser eine Forderung dar, die konsequenterweise auch als Bestandteil des (verfügbaren) Vermögens anzusehen ist.[45] Gleiches gilt für dem Steuerpflichtigen etwa zustehende (geltend gemachte) Pflichtteilsansprüche.[46]

 

Rz. 22

Wie mit sicherungsübereigneten und/oder verpfändeten Vermögensgegenständen umzugehen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Solange der Sicherungsfall (noch) nicht eingetreten ist, könnten auch solche Gegenstände dem (verfügbaren) Vermögen zuzurechnen sein. Allerdings würde dann der Eintritt des Sicherungsfalls wohl als rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO) anzusehen sein mit der Folge, dass die Verschonungsbedarfsprüfung hieran anzupassen wäre.[47]

Ob und/oder in welchem Umfang sachliche Steuerbefreiungen[48] eingreifen (oder in Bezug auf das bereits beim Steuerpflichtigen vorhandene Vermögen eingreifen könnten), spielt im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung keine Rolle.[49] Maßgeblich sind allein die gemeinen Werte (§ 9 BewG) der Aktiva abzüglich der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.[50] Zu diesen zählen aber nur die am Stichtag tatsächlich vorhandenen Belastungen, nicht etwa eine latente Ertragsteuerbelastung, die im Falle einer späteren Verwertung des jeweiligen Vermögens zur Begleichung der Erbschaft-/Schenkungsteuer zu bezahlen wäre. Das gilt auch für tatsächlich anfallende Ertragsteuer- oder auch Grunderwerbsteuerbelastungen.[51]

 

Rz. 23

Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 6 ErbStG spielen für die Schuldenberücksichtigung keine Rolle; auch die im Rahmen der eigentlichen Erbschaftsteuerfestsetzung hiervon betroffenen Schulden können ungemindert abgezogen werden.[52]

Persönliche Freibeträge des Steuerpflichtigen spielen für die Ermittlung des verfügbaren Vermögens keine Rolle.[53] Dasselbe gilt auch für die vom Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Erwerb des (potenziell) verfügbaren Vermögens zu tragende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.[54]

[37] R E 28a.2 Abs. 1 S. 7 Nr. 3 ErbStR 2019, was für Fälle der beschränkten Steuerpflicht durchaus kritisch zu sehen ein könnte, vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 9 unter Hinweis auf Wachter, in: Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 28a Rn 169; Königer, ZEV 2017, 556, 559.
[38] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 10.
[39] Egal, ob es der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt oder nicht, vgl. R E 28a.2 Abs. 1 S. 7 Nr. 3 ErbStR 2019; vgl. hierzu auch Stalleiken/Holtz, ErbR 2017, 602, 605; Höreth/Stelzer, DStZ 2016, 901, 907; Herbst, ErbStB 2015, 270 ff.; v. Oertzen/Reich, BB 2015, 1561.
[40] R E 28a.2 Abs. 1 S. 7 Nr. 1 ErbStR 2019; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 8.
[41] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 14a; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 9; Hannes, ZEV 2016, 554, 560.
[42] Vgl. hierzu Wachter, FR 2017, 130, 132.
[43] Ebenso Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 9.
[44] Wachter, FR 2017, 130, 132; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 9.
[45] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 8.
[46] Bachem, ZEV 2020, 133, 134.
[47] Vgl. hierzu auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 12.
[48] Z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ac ErbStG (Familienheim), § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Hausrat) oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Kulturgüter); vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/5923, 9, 33.
[49] R E 28a.2 Abs. 2 S. 7 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 10; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 7; Oppel, SteuK 2016, ...

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