Rz. 223

Eine weitere Ausnahme des überlassenen Grundbesitzes von der Verwaltungsvermögensqualifikation besteht gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG dann, wenn sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern i.S.v. § 4h EStG (Zinsschranke) gehören[615] und bzw. soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt. Mit Dritten ist insoweit jeder nicht zum Konzern gehörende Nutzer gemeint.[616] Der im Rahmen dieser erbschaftsteuerrechtlichen Regelung maßgebliche Konzernbegriff[617] richtet sich ausschließlich nach § 4h Abs. 3 S. 5 u. 6 EStG.[618] Andere Definitionen, etwa nach Vorschriften des Handels- und/oder Gesellschaftsrechts, sind bedeutungslos.[619]

 

Rz. 224

Dem einkommensteuerrechtlichen Verständnis, wie es sich aus § 4h Abs. 3 S. 5 und 6 EStG ergibt, liegt ein weiter Konzernbegriff mit drei Alternativen zu Grunde.[620] Ein Betrieb ist demnach dann einem Konzern zuzurechnen, wenn er nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in den handelsrechtlichen Jahresabschluss eines Konzerns einbezogen wird (Konsolidierung) oder einbezogen werden könnte (mögliche Konsolidierung). Dasselbe gilt, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik zusammen mit der anderer Betriebe einheitlich bestimmt werden kann (Beherrschungsverhältnis).[621]

 

Rz. 225

Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist, dass bei der Prüfung des Verwaltungsvermögensanteils am Unternehmenswert grds. auf jede einzelne Beteiligungsebene im Konzern abgestellt wird und durch eine ungünstige Verteilung, z.B. Bündelung der konzerneigenen Grundstücke in einer Gesellschaft, die diese an andere Konzerngesellschaften zur Nutzung überlässt, begünstigungswürdiges Vermögen aus der Verschonungsregelung herausfallen würde, obwohl die Widmung für betriebliche "produktive" Zwecke des Unternehmens unzweifelhaft ist.[622]

[615] R E 13b.16 S. 4 ErbStR 2019; Kramer, DStR 2011, 1113, 1114.
[616] R E 13b.16 S. 2 ErbStR 2019.
[617] Hierzu gehört auch der Gleichordnungskonzern, vgl. BFH v. 23.2.2021 – II R 26/18, DStR 2021, 1753; vgl. auch zur Ertragsteuer FG München v. 14.12.2011 – 7 V 2442/11, DStRE 2012, 692.
[618] R E 13b.16 S. 3 ErbStR 2019.
[619] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 286.
[620] Schmidt/Loschelder, EStG, § 4h Rn 27.
[621] Schmidt/Loschelder, EStG, § 4h Rn 27; BMF-Schreiben v. 4.7.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 59–68.
[622] Halaczinsky/Riedel, S. 171.

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