Rz. 126
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich datierte vom 4.10.1954. Es gilt grds. für alle nach dem 7.9.1955 eingetretenen Erbfälle. Am 15.10.2003 wurde (mit Rückwirkung ab 1.1.2003) ein Zusatzabkommen unterzeichnet. Das entsprechende deutsche Zustimmungsgesetz datiert vom 3.7.2004.
Rz. 127
Allerdings hat Österreich die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Wirkung zum 31.7.2008 abgeschafft, nachdem der österreichische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 7.3.2007 zunächst die Erbschaftsteuer und mit Entscheidung vom 15.6.2007 auch die Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte.
Rz. 128
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesrepublik Deutschland von dem in Art. 12 Abs. 3 DBA vorgesehenen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und das Doppelbesteuerungsabkommen mit Wirkung zum 1.1.2008 gekündigt. Es ist daher am 1.1.2008 außer Kraft getreten.
Rz. 129
Da die österreichische Erbschaftsteuer jedoch nicht zum Jahresende (2007), sondern erst mit Ablauf des 31.7.2008 außer Kraft getreten ist, besteht für Erbfälle, die während des Zeitraumes vom 1.1.2008 bis 31.7.2008 eingetreten sind, aufgrund des abkommenslosen Zustandes die Möglichkeit der Doppelbesteuerung. Daher hat die Bundesrepublik Deutschland gleichzeitig mit der Kündigung des DBA der Republik Österreich angeboten, eine Vereinbarung abzuschließen, die eine beiderseitige Anwendung der Regelungen des gekündigten Abkommens auf Erbfälle ermöglicht, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.8.2008 eintreten. Das entsprechende Abkommen wurde am 6.11.2008 in Wien unterzeichnet. Das deutsche Zustimmungsgesetz datiert vom 6.7.2009.
Rz. 130
In Folge der Abkommenskündigung ist die bisher durch das Abkommen geregelte zwingende Freistellung des von deutschen Erblassern oder Schenkern stammenden in Österreich belegenen Grundbesitzes entfallen; die österreichische Steuer kann nun nur noch nach § 21 ErbStG angerechnet werden. Die sich bis Ende 2008 aus § 31 BewG ergebende zusätzliche Belastung durch den Ansatz von ausländischem Grundbesitz mit dem gemeinen Wert ist durch die Neuregelung des Bewertungsrechts im Zuge des Erbschaftsteuergesetzes 2009 glücklicherweise entfallen. Zudem besteht – anders als früher – bei aus Deutschland nach Österreich weggezogenen Erblassern, die einen Nebenwohnsitz in Deutschland beibehalten, stets unbeschränkte Steuerpflicht im Inland. Dasselbe gilt für Erblasser, die (ohne Nebenwohnsitz im Inland) noch nicht länger als fünf Jahre aus Deutschland weggezogen sind, sowie in allen Fällen, in denen der Erwerber im Inland ansässig ist. Gestaltungsmöglichkeiten können sich ggf. über den Einsatz österreichischer Privatstiftungen ergeben.